Bemessungsgrenzen für 2019 steigen durchschnittlich um 2,52 Prozent

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Das Bundesarbeitsministerium hat die Rechengrößen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für das kommende Jahr angehoben. Die maßgeblichen Rechengrößen werden gemäß der Einkommensentwicklung 2017 turnusmäßig angepasst.

Nach dem Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums werden die Rechengrößen im Durchschnitt um 2,52 Prozent angehoben (in den alten Bundesländern 2,46 Prozent, in den neuen Bundesländern 2,83 Prozent)

Die wichtigsten Rechengrößen für 2019 im Überblick

  1. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, erhöht sich auf monatlich 3.115 Euro (2018: 3.045 Euro). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.870 Euro im Monat (2018: 2.695 Euro monatlich).
  2. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung soll im kommenden Jahr in Westdeutschland 80.400 Euro betragen (bisher: 78.000 Euro). Löhne und Gehälter werden damit monatlich bis zu einer Höhe von 6.700 Euro (bisher: 6.500 Euro) verbeitragt. Der entsprechende Wert für Ostdeutschland wird sich laut Entwurf auf 73.800 Euro erhöhen.
  3. Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro).
  4. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für 2019 in der GKV beträgt 54.450 Euro jährlich (2018: 53.100 Euro) beziehungsweise 4.537,50 Euro monatlich (2018: 4.425 Euro).

Erstmals werden die Rechengrößen für die neuen Länder unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die wie der aktuelle Ost-Rentenwert bis 2025 an die Westwerte angeglichen werden.

Das Bundeskabinett muss der Verordnung noch zustimmen, der Bundesrat sie bestätigen.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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