Beschlossene Sache: Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

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Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket auf den Weg, das helfen soll, die betrieblichen Altersversorgung (bAV) attraktiver zu gestalten. Die Maßnahmen sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen erreichen.

Für die Sozialpartner werden die Hürden für branchenweite bAV-Modelle gesenkt, was neue Anreize zur größeren Einbeziehung von Beschäftigten setzt. Durch die erstmalige Gewährung von Freibeträgen bleiben Betriebs-, Riester- und sonstige freiwillige Zusatzrenten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilweise anrechnungsfrei.

Reaktion der Regierung auf die Niedrigzinsphase
Der Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble äußert sich folgendermaßen zu dieser Maßnahme: "Noch zu wenige Menschen setzen auf eine Betriebsrente. Wir bieten daher sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zusätzliche Anreize, damit mehr Betriebsrenten abgeschlossen werden. Profitieren werden davon insbesondere die Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Geringverdiener. Dieses Angebot ist auch eine Reaktion auf die Herausforderungen aus dem aktuellen Niedrigzinsumfeld.“

Die Neuregelungen im Arbeitsrecht (Betriebsrentengesetz) im Einzelnen (Auszüge):
Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sogenannte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem Fall werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen.

Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht. Daneben ist es Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und zu steuern.

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Daneben wird im Betriebsrentengesetz die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung verankert („Opting-Out“- beziehungsweise „Optionsmodelle“).

Schub auch für das Sorgenkind "Riester-Rente"

Auch die schwächelnde Riester-Rente soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz mehr Anhänger finden. Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf 165 Euro angehoben. Es gibt Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten. Beim Zulageverfahren werden die Verfahren verbessert, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.

Textquelle: Bundesfinanzministerium

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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