BGH: Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor Rückgriff des Kaskoversicherers geschützt

Wer mit Kraftfahrzeugen eines Dritten fährt, tut gut daran, auf dem Bestehen einer Vollkaskoversicherung zu achten. Denn dann muss er bei einem selbst verschuldeten Unfall den Schaden am Fahrzeug nicht selbst berappen. Hierauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins () hin. Allerdings könne der Kaskoversicherer im Falle grober Fahrlässigkeit auf den Fahrer zurückgreifen.

"Damit hierdurch nicht innerhalb einer Familie der häusliche Friede gestört wird, sieht das VVG seit langem vor, dass der Regress wegen grober Fahrlässigkeit gegen die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Familienangehörigen ausgeschlossen ist", heißt es weiter. Das gilt auch für Partner, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH, Az: IV ZR 160/07, Urteil vom 22. April 2009).

Nachweispflicht liegt beim Fahrer
"Allerdings gilt dies nur für eine Lebensgemeinschaft, in der insbesondere eine gemeinsame Mittelaufbringung und –verwendung wesentlicher Bestandteil des Zusammenlebens sind", erläutert der Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft. "Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Fahrer im Prozess im Detail nachweisen. Es genügt nicht, lediglich pauschal zu behaupten, es bestünde eine nichteheliche Lebensgemeinschaft."

Autor(en): Versicherungsmagazin

Alle Branche News