Big Data: Nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt!

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Von blühenden Daten-Landschaften und wahr werdenden Visionen für die Versicherer sprachen diverse Referenten beim 21. Kölner Versicherungssymposium der TH Köln am 3. November über "Big Data". Doch ein Jurist zeigte sich als Spielverderber und goss viel Wasser in den Big-Data-Wein.

Beginnen wir mit der Definition von Big Data. Professor Dr. Maria Heep-Altiner von der TH Köln hatte eine parat: "Gesamtheit der Technologien und Methoden zum Sammeln und Auswerten großer und komplexer Datenmengen". Da heutzutage durch den technischen Fortschritt die Bearbeitung sehr großer Datenmengen möglich ist, können auch komplexe Daten entsprechend analysiert und aufbereitet werden. Oft seien diese Datenmengen aber noch zu groß, zu komplex, zu schnellebig und zu schwach strukturiert, beklagte Volker Reichenbach von msg Systems. Jedoch nehme das Tempo der digitalen Transformation weiter zu, die Technologie werde zum Treiber, so Reichenbach.

Versicherer müssten Daten umwandeln in blühende Landschaften, erklärte Dr. Daniel John, Leiter Aktuariat Schaden/Unfallversicherung bei der Huk Coburg. Big Data ist für ihn jede Form der analytischen Datenverarbeitung. Zur Analyse benötige man emotionale Intelligenz, die man für den neuen Telematiktarif genutzt habe.

Ziel kundengenaue Ansprache
Auch Stefan Riedel von IBM sprach von kognitiven Systemen, die mit Big Data arbeiten. Man müsse mehr vom Kunden her denken. Kunden forderten Einfachheit, Individualisierung und Bequemlichkeit. IBM stelle Plattformen zur Verfügung, auf denen Kunden ihre kognitiven Systeme entwickeln könnten. Versicherer könnten Daten verknüpfen und damit kundengenaue Ansprachen leisten können. Konkret könnte man Kunden- und Vertragsdaten mit externen Daten auch aus sozialen Medien verknüpfen, um mehr über Kunden zu wissen. So könnten zum Beispiel Marketingleute die Daten für neue Kampagnen nutzen. Dass derzeit die tradierten Geschäftsmodelle der Versicherer neu definiert werden, glaubt Andreas Schütz von SAP. Früher war der Vermittler der beste Freund und kannte den Kunden und seine Bedürfnisse. Heute könne eine Maschine im richtigen Moment die richtige Botschaft platzieren.

EU-Datenschutzverordnung verschärft Lage

"Ich habe mich vor diesem Moment gefürchtet", leitete Michael Kamps von der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle seinen Vortrag zum Thema Datenschutz ein. Es sei zwar nicht alles unzulässig, aber nicht alles, was technisch zulässig sei, sei auch erlaubt. Am 25. Mai 2018 trete die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft mit verschärften Sanktionen und wesentlich erhöhten Bußgeldern bei Verstößen. Unternehmen sollten sich daher intensiv mit diesem Thema beschäftigen, denn Bußgelder würden, so Kamps, künftig eher die Regel als die Ausnahme sein.

Grenzen von Big Data
Daten dürften nämlich nicht ohne Weiteres weiterverarbeitet werden, als zu dem Zweck, zu dem sie erhoben wurden. Mit anderen Worten müsse datenschutzrechtlich jede dieser Quellen (Vertrags- und Kundendaten, externe Daten etwa aus sozialen Medien) hinsichtlich des Verwendungszusammenhangs, der rechtlichen Grundlage und der Zweckbestimmung separat betrachtet werden. Da es den Big-Data-Analytikern gerade auf die intelligente Verknüpfung der Daten aus den Datenmengen und verschiedenen Datenquellen ankomme und dies offenbar nicht erlaubt ist, haben Unternehmen ein Problem, die Big Data praktizieren wollen. Ausnahme: Der Betroffene willigt hierzu sein. Das Unternehmen sei aber hier in einer Defensivposition und müsse darlegen, dass der Umgang mit den Daten rechtens sei. Der Betroffene müsse die Tragweite seiner Erklärung überblicken können. Juristen können wirklich Spielverderber sein.

Bildquelle: © dreaming andy /Fotolia

Autor(en): Bernhard Rudolf

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