BRSG: Das ist neu für Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2019

740px 535px

Aus der Kür wird eine Pflicht. Die bislang freiwillige Beteiligung der Arbeitgeber an den Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter wird zur Pflicht. Bei allen ab dem 1. Januar 2019 neu geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen müssen sie einen Zuschuss von 15 Prozent als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in den Vorsorgevertrag einzahlen. So steht es seit gut einem Jahr in dem durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geänderten Betriebsrentengesetz.

Doch noch hat sich diese Neuerung nicht bei allen Arbeitgebern herumgesprochen. Lediglich 17 Prozent von ihnen wissen von dieser Pflicht im Zusammenhang mit der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen. Jeder vierte Firmenchef meint sogar, dass die Zuzahlungen weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen können. Diese Ergebnisse beruhen auf einer Online-Umfrage*, die YouGov im Auftrag der SIGNAL IDUNA durchgeführt hat.

„Ein Gesetz verabschieden, ist eine Sache. Doch das reicht bei weitem nicht aus, selbst wenn damit staatliche Förderungen verbunden sind“, meint René Wördemann, Leiter Produktmanagement bei der SIGNAL IDUNA, angesichts dieser Ergebnisse. Eine breit angelegte öffentliche Informationskampagne hätte die Neuerungen und Chancen des BRSGs den Arbeitgebern und Arbeitnehmern näherbringen können.

Die SIGNAL IDUNA bietet Arbeitgebern weiterhin ganz konkrete Hilfe bei der Neugestaltung von Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der Zuschusspflicht an. Wichtig ist dem Versicherer, dass die Arbeitgeber über ihre Pflichten informiert sind. Nur gut informierte Firmenchefs können ihre Gesetzespflicht erfüllen und darüber hinaus die Chancen der betrieblichen Altersversorgung als wirkungsvolles Personalbindungsinstrument nutzen.

Der Zuschuss rechnet sich
Ab 2019 muss der Arbeitgeber für alle neuen Entgeltumwandlungen einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent für seine Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen an die Versorgungseinrichtung zahlen. Sollte der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung weniger als 15 Prozent an Sozialbeiträgen einsparen, kann er nur die tatsächliche Ersparnis als Beitragszuschuss weitergeben. Das ist die so genannte „Spitzabrechnung“. Diese Verfahren ist jedoch kompliziert und erfordert eine ständige Prüfung. Die SIGNAL IDUNA empfiehlt den Arbeitgebern deshalb einen pauschalen Zuschuss, um aufwändige Abrechnungen zu vermeiden. „Selbst bei einem pauschalen Zuschuss können noch rund fünf Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen auf den Entgeltumwandlungsbetrag eingespart werden“, erläutert Wördemann.

Wohin mit dem Zuschuss?
Bei der SIGNAL IDUNA können Zuschüsse direkt in die Betriebsrentenverträge eingezahlt werden, die ab 2007 abgeschlossen wurden. Bei älteren Verträgen bietet der Versicherer einen Ergänzungsvertrag an, der auf der neuen Produktgeneration basiert. Dies gilt auch für die Unternehmen, die noch nicht zu den Bestandskunden der SIGNAL IDUNA zählen.

„Wir bemühen uns, alle Lösungen für Arbeitgeber und Vermittler so einfach wie möglich umzusetzen“, sagt René Wördemann. Darauf wurde beispielsweise bereits beim Beantragungsprozess geachtet. Zudem stellt die SIGNAL IDUNA Arbeitgebern rechtssichere Mustervereinbarungen zur Verfügung, sodass die Entgeltvereinbarungen rechtskonform gestaltet werden können.

Hier gibt es weitere Informationen.

*Über die Online-Umfrage: Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 528 Unternehmensentscheider zwischen dem 28.11.2018 und 03.12.2018 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und setzen sich repräsentativ nach Beschäftigtenanteil pro Unternehmensgröße zusammen.

Autor(en): SIGNAL IDUNA