Bundesarbeitsgericht: Zillmerung in der bAV zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Grundsatzurteil entschieden, dass gezillmerte Verträge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) keine unangemessene Benachteiligung darstellen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter über die Folgen der Zillmerung zutreffend und umfassend informiert bzw. sicherstellt, dass der bAV-Versicherer die Informations- und Beratungspflichten vor Vertragsabschluss erfüllt und dokumentiert. Das teilte die Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DGbAV) mit.

Legt ein Arbeitnehmer einen Teil seiner Bezüge steuer- und sozialversicherungsbefreit in einen bAV-Vertrag an, der mit Erreichen der Altersgrenze eine Betriebsrente garantiert, ist von einem langfristigen Vertrag auszugehen – ähnlich wie bei einer Lebensversicherung. Dabei bestimmt der Arbeitgeber den Durchführungsweg, in den einbezahlt wird. Er ist auch Vertragspartner, der Arbeitnehmer der Bezugsberechtigte. Das gilt bei allen versicherungsförmigen Durchführungswegen der bAV wie Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Zuletzt hatten sich Arbeitnehmer laut DGbAV immer wieder in Prozessen vor den Arbeitsgerichten gegen „gezillmerter“ bAV-Verträge gewehrt, da der Versicherungsvertrag sofort um die Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird und damit in den ersten Jahren des Versicherungsverhältnisses kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Vermögen aufgebaut wird – was vor allem bei einem frühzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu Verdruss führte. Die Arbeitnehmer wollten vor dem Kadi erreichen, dass der Arbeitgeber die Differenz zwischen den abgeführten monatlichen Beiträgen und dem geringeren Rückkaufswert bei frühzeitiger Vertragskündigung auszugleichen habe.

DGbAV: Arbeitgeber haftet nicht
Der 3. Senat des BAG ließ laut DGbAV in der Urteilsbegründung erkennen, dass bei einer Entgeltumwandlung die Verwendung (voll) gezillmerter Versicherungsverträge nicht gegen das so genannte Wertgleichheitsgebot aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verstoße. Danach müssen Entgeltansprüche, die der Arbeitnehmer umwandeln und in einen bAV-Vertrag einzahlen lässt, zu einer wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen führen.

„Ein Wiederaufleben des umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs und damit eine Rückabwicklung bestehender Entgelt¬umwandlungsverträge bei vorzeitiger Vertragskündigung sind damit vom Tisch“, legt die DGbAV den Richterspruch aus. Entsprechend könnten Haftungsansprüche bezüglich des Wertgleichheitgebots gegen Arbeitgeber, die gezillmerte bAV-Verträge zugelassen haben, nicht durchgesetzt werden.

Die schriftliche Urteilsbegründung des BAG erwartet die DGbAV noch vor Ende 2009.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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