BVK für Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung des Vertreters

Die (Bundes-)Mitgliederversammlung des BVK am 16. Mai 2006 in Dortmund hat mit großer Mehrheit einen Leitantrag "BVK für Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung des Vertreters" beschlossen. Eingebracht wurde der Leitantrag vom BVK-Bezirksverband Kassel/Nord- und Osthessen.

BVK-Präsident Michael H. Heinz und BVK-Vizepräsident Ulrich Zander hatten bis zuletzt vehement versucht die Beschlussfassung zu diesem Leitantrag zu verhindern. Letztlich haben die Delegierten jedoch mit großer Mehrheit für diesen Antrag gestimmt und den beiden Präsiden damit eine herbe innerverbandliche Niederlage zugefügt. Die Mitglieder erwarten jetzt, dass der BVK den Gesetzgeber auffordert, das Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechend zu ändern. Dazu werden in der nächsten Zeit viele Gespräche mit allen politischen Parteien zu führen sein.

Die Forderung nach Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung wurde von einzelnen Mitgliedern bereits seit rund 30 Jahren immer wieder mal bei Jahreshauptversammlungen gestellt. Bislang konnte sich der BVK jedoch nicht zu einer solchen Position entscheiden. Noch im Vorjahr wurde ein ähnlicher Antrag des BVK-Bezirksverbandes Kassel von der (Bundes-)Mitgliederversammlung in Weimar (Thüringen) abgelehnt.

Mit der Verabschiedung des Leitantrages betritt der BVK nunmehr "Neuland" in seiner politischen Zielrichtung. Mit erheblichem Widerstand der Versicherungswirtschaft, insbesondere des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) wird daher gerechnet.

Hier nun der Leitantrag des BVK Bezirksverbandes Kassel zur Änderung des HGB:

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) wünscht eine Änderung des Handelsgesetzbuches (HGB) dahingehend, dass Versicherungsvertretern ein Ausgleichsanspruch auch bei einer Eigenkündigung zusteht.

Sollte es zur Erreichung dieses Zieles notwendig sein, begrüßt es der BVK weiterhin ausdrücklich, dass alle Regelungen des HGB, die Versicherungsvermittler betreffen, von denen, die Warenhandelsvertreter betreffen abgekoppelt werden und in einem eigenen, gesonderten Teil des HGB, geregelt werden.

Die Regelung, dass Handelsvertreter bei Eigenkündigung keinen Ausgleichsanspruch erhalten, ist eine Schutzbestimmung zugunsten der Unternehmen. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen insolvent wird, wenn der gesamte Handelsvertreter-Außendienst eines Unternehmens geschlossen kündigt und für Konkurrenzunternehmen tätig wird. Ein solcher Fall aber ist in der Versicherungswirtschaft heutzutage nicht mehr denkbar.
Deshalb mag diese Schutzbestimmung im Bereich der Warenhandelsvertreter gegebenenfalls noch berechtigt sein, für die Versicherungswirtschaft hat sie ihre Berechtigung jedoch verloren und ist nicht mehr zeitgemäß.

Durch eine Änderung dieser Regelung erhält der Vertreter auch bei Eigenkündigung eine angemessene Entschädigung für die dem Unternehmen verbleibenden Vorteile nach Ablauf des Vertretungsvertrages und die Abhängigkeit des Vertreters vom Unternehmen wird verringert. Der BVK fordert den Gesetzgeber auf, das HGB entsprechend zu ändern.

Quelle: Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) Bezirksverband Kassel / Nord- und Osthessen
Detlef Kümper, Vorsitzender

Autor(en): Susanne Niemann

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