BVK und Bundesregierung mal einer Meinung

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Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion „Provisionen beim Abschluss von Restschuld- und Risikolebensversicherungen und Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen“ (BT-Drucksache 20/5082 vom 2. Janaur 2023).

Die Parlamentarier möchten laut BVK damit von der Bundesregierung wissen, inwieweit bei Risikolebensversicherungen ein Provisionsdeckel wie bei Restschuldversicherungen greifen könnte. Im Vorfeld der Befragung kritisierte der Vermittlerverband eine weite Auslegung des Provisionsdeckels auf Risikolebensversicherungen.

Regierung und BVK teilen Rechtsauffassung

„Die Bundesregierung teilt in ihrer Antwort unsere Rechtsauffassung, dass allein ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss einer Risikolebensversicherung und der Gewährung eines Darlehens nicht ausreicht, um Versicherungsunternehmen oder Darlehensgeber zu berechtigen, Provisionen nach § 50a VAG zu deckeln“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz das politische Statement. „Damit kommen all diejenigen Unternehmen in Erklärungsnot, die meinen, Provisionen bei der Vermittlung von Risikolebensversicherungen kürzen zu müssen, wenn diese allein zeitnah zur Gewährung eines Darlehens abgeschlossen wurden.“

Wann ein Provisionsdeckel wirklich greift

Die Bundesregierung stellt zudem klar, dass nur dann ein Provisionsdeckel (nach § 50a VAG) greift, wenn eine Risikolebensversicherung auch tatsächlich auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist und daher einzig als Restschuldversicherung ein Darlehen absichern soll, also den Ausfall von laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen durch den Kreditnehmer.

Auf eine Risikolebensversicherung, welche gerade nicht die konkrete Ablösung des Darlehens- oder sonstigen Geldbetrages oder die Bedienung der laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen, sondern lediglich eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Berechtigten vorsehe, könne daher ein Provisionsdeckel nach § 50a VAG nicht angewendet werden.

Keine zusätzlichen bürokratischen Auflagen bei Nachhaltigkeit

Der BVK begrüßt außerdem, dass die Bundesregierung davon absieht, weitere bürokratische Auflagen zum Thema Nachhaltigkeit einzuführen, zum Beispiel bei der Erstinformation.

Wichtig sei es aus Sicht des BVK, praxisgerechte Lösungen zu finden, um das Thema Nachhaltigkeit in der Versicherungsbranche weiter voranzubringen. Und: Der BVK sieht in der Beratung zur Nachhaltigkeit neue Vertriebschancen für Vermittler.

Quelle: BVK

 

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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