Coronavirus: Wie bleibende Schäden versichert sind

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Insgesamt waren 165.727 Menschen in Deutschland an Coronavirus Sars-CoV-2 erkrankt. 137.400 Menschen sind bereits wieder genesen, 7.080 verstorben, so das Robert-Koch-Institut (RKI) mit Stand vom 6. Mai. Wie genau es den Betroffenen geht, die die Krankheit überstanden haben, wird aber derzeit zumindest vom RKI noch nicht statistisch veröffentlicht. Indizien sprechen dafür, dass die Corona-Infektion auch zu bleibenden Schäden führen kann.

Bei den meisten Menschen, die sich mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infizieren, überstehen die Krankheit ohne besondere Komplikationen. Bei schweren Verläufen kann aber der ganze Köper in Mitleidenschaft gezogen werden. Darauf weist beispielsweise Professor Uwe Janssens, Präsident der Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), oder Professor Hans-Bernd Hopf, Chef der Intensivmedizin der Asklepios Kliniken aus Langen-Seligenstadt, hin. So führen schwerer Durchblutungsstörungen der Patienten sogar zu Amputationen.

Gleichzeitig sei in der Regel bei schweren Verläufen eine Intensivbehandlung von rund vier Wochen die Regel. Zudem kann man den Tagesreporten des DIVI entnehmen, dass 70 und mehr Prozent der Notfallpatienten beatmet werden müssen. Wie die Rheinische Post berichtet, erleiden viele Intensivpatienten bleibende psychische Schäden. Damit stellt sich die Frage, ob bleibende Schäden durch das Coronavirus versichert sind.

Berufsunfähigkeitsschutz hilft

Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) leistet eine bestehende Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU), wenn eine Covid-19-Erkrankung zur Berufsunfähigkeit führt. Dies bestätigen in einer Blitzumfrage auch 11 Versicherer. Nach den allgemeinen Bedingungen zur privaten BU muss der Versicherte aber zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig sein, um die vereinbarte Rente zu erhalten.

Genesene können BU-Police bekommen

Der Versicherungsmakler Matthias Helberg aus Osnabrück hat in ein einer Abfrage bei Versicherer ermittelt, dass Menschen, die von ihrer Covid-19 Erkrankung „ohne Folgen“ genesen sind, weiterhin eine Berufsunfähigkeits-Versicherung erhalten können. Es soll weder höhere Beiträge noch einen Ausschluss geben. Allein aktuell Erkrankte könnten nicht direkt versichert werden. Hier werde der Antrag zurückgestellt. „Das bedeutet: Man kann es wieder probieren, wenn die Infektion ausgeheilt ist“, so Helberg.

Private Unfallpolice leistet ganz selten

Für die private Unfallversicherung will der GDV einen Schutz nicht generell ausschließen. So verweist er darauf, dass die Unfallversicherer inzwischen vermehrt erweiterten Infektionsschutz in unterschiedlichen Ausprägungen bieten würden. Teilweise würden hier die Krankheiten aber abschließend aufgezählt. Es käme immer auf die individuellen Bedingungen an. Daher kommt der Verband zum Schluss, dass theoretisch Versicherungsschutz denkbar wäre, „aber eher selten sein dürfte“. Das bestätigt die Umfrage unter Versicherern. So gibt es laut Axa, BGV, Cosmos, SV Sparkassenversicherung und WGV bei Corona-Infektionen, die zu Invaliditätsschäden führen, keinen Schutz aus der privaten Unfallversicherung.

Die BGV verweist etwa darauf, dass ein Erreger, der sich in der Luft befindet, den Unfallbegriff nicht erfüllen würde. Demgegenüber wäre nach den Bedingungen der DEVK eine Leistung möglich, wenn der Virus durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt. Geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen reichten dafür aber nicht aus. „Kann der Kunde nachweisen, dass die Infektion über eine Unfallverletzung in den Körper eingedrungen ist, ist Corona-bedingte Invalidität mitversichert. Ob dies wirklich passiert oder überhaupt passieren kann, ist eine Frage, die von Medizinern zu klären wäre“, stellt die DEVK fest.

Genereller Ausschluss der Leistung bei Infektionen

Auch bei der Allianz und Barmenia gibt es in der Regel keinen Schutz aus der privaten Unfallversicherung für Invalidität aufgrund von Corona-Infektionen. Allein bei der „erweiterten Infektionsklausel“, die die Allianz für die Ausübung beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten vereinbart hat, könnte Versicherungsschutz bestehen. „Das muss im Einzelfall geprüft werden“, so die Assekuranz. Auch die Barmenia verweist auf einen generellen Ausschluss der Leistung bei Infektionen. Das gelte auch für die erweiterte Infektionsklausel für Berufe im Heilwesen. Denn hier sei „die normale Ansteckung“ durch Anhauchen, Anniesen oder Anhusten und die Infektion durch Berührung nicht versichert.

Anders sei dies aber bei Chemikern und Desinfektoren. Hier sei ein plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase mitversichert. Ein vollkommener Ausschluss gilt auch bei der Ergo-Versicherung. Die Assekuranz verweist aber darauf, dass bei einem zugelassenen Impfstoff die Erweiterung auf Impfschäden eine Leistung auslösen könnte.

Kinderinvalidität-Schutz wirkt

Demgegenüber wären Kinder in der sogenannten Kinder-Invaliditäts-Versicherung (KIZ) nach Umfrage bei den Versicherern und nach Aussage des GDV immer geschützt. „Sofern die übrigen Voraussetzungen für den Versicherungsschutz erfüllt sind, vor allem der vereinbarte Grad der Behinderung erreicht ist und kein sonstiger Ausschlusstatbestand greift, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz“, erläutert der GDV. In der Regel müsste die Krankheit zu einer Behinderung von 50 oder mehr Prozent führen, um eine Leistungspflicht auszulösen.

Schwierig ist der Schutz hingegen bei so genannten Schweren-Krankheiten- oder Grundfähigkeitsversicherungen. Hier müssen die in den Bedingungen ausgewiesenen Krankheiten auftreten, Organe erkranken oder Grundfähigkeiten verloren gehen. Daher gilt auch hier eine genaue Prüfung der individuellen Bedingungen, falls Betroffene sich von einer Covid-19 Erkrankung auf Dauer nicht mehr erholen.

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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