Damit die Rente unter Palmen nicht scheitert

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Den Ruhestand im Ausland genießen. Diesen Traum verwirklichen sich immer mehr Bundesbürger. Fast zwei Millionen Rentenbezieher außerhalb von Deutschland listete der Rentenatlas für 2021 der Deutschen Rentenversicherung Bund auf. Davon sind rund 248.000 deutsche Rentenbezieher – fast zehn Prozent mehr als vor fünf Jahren. Mit ihnen steigt auch die Zahl der bAV-Rentner im Ausland. Welche Aspekte dabei für Arbeitgeber wichtig sind, fasst Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, zusammen.

Bezieht ein Rentner außerhalb von Deutschland Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage oder gegebenenfalls auch einer Unterstützungskasse, betrifft der Ausstieg auch seinen früheren Arbeitgeber,

Wer die Kosten einer Überweisung der Betriebsrente ins Ausland trägt, richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Versorgungswerks. In vielen Fällen ist vorgesehen, dass Kosten in Zusammenhang mit der Zahlung einer Betriebsrente ins Ausland zu Lasten der Versorgungsberechtigten gehen. Aber abgesehen von den Kosten – auch der administrative Aufwand ist bei Auslandsrentner für die Unternehmen meist höher als bei Versorgungsberechtigten innerhalb des Bundesgebiets. Vor allem dann, wenn der Mitarbeiter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nach seinem aktiven Berufsleben in sein Heimatland zurückkehrt. Sogenannte Lebensbescheinigungen sind in vielen Ländern unbekannt, und überhaupt werden offizielle Dokumente meist nur in der Landessprache ausgefertigt.

Hinterbliebenenversorgung erfordert spezifisches Know-how

Darüber hinaus gelten meist vollkommen andere Rechtsgrundlagen, die Fragen aufwerfen, etwa ob eine Betriebsrente im Ausland pfändbar ist oder der Arbeitgeber einen Pfändungsbeschluss im Ausland gegen sich gelten lassen muss. Ein weiterer Aspekt, der auf Unternehmerseite Zeit und spezifisches Know-how erfordert, ist die Hinterbliebenenversorgung, wie der Longial Experte aufzeigt: „Wenn sich Hinterbliebene melden und die Hinterbliebenenrente geltend machen, muss deren Rentenberechtigung geprüft werden. Das heißt, der Arbeitgeber muss sich unter anderem vergewissern, ob eine Ehe bestand und bis zu welchem Zeitpunkt, was anhand ausländischer Regelungen beziehungseise Bescheinigungen aufwändig sein kann. Zudem muss er klären, ob die Waisen zum Bezug der Waisenrente berechtigt sind. Das Unternehmen muss sich also womöglich mit der Frage befassen, was im Ausland als Ausbildung oder ähnliches gilt, wenn die Gewährung der Versorgungleistung hiervon zum Beispiel abhängt.“

bAV auch im Ausland nachweis- und steuerpflichtig

Grundsätzlich gelten für den Beginn der Zahlung einer Betriebsrente ins Ausland die gleichen Regeln wie beim Rentenbezug innerhalb Deutschlands. „Das heißt, Versorgungsberechtigte müssen ihren Rentenanspruch bei ihrem früheren Arbeitgeber in der Regel geltend machen und nachweisen“, ergänzt Hoppstädter. Ist der Leistungsempfänger im Ausland steuerlich ansässig, unterliegt die Leistung im Allgemeinen auch dort einer Besteuerung. Um die dortige Versteuerung hat sich das Unternehmen allerdings nicht zu kümmern. Bei der Abführung der deutschen Lohnsteuer hat es lediglich zu beachten, ob der Leistungsempfänger in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Dies hat der Betriebsrentner zu klären.

 

Überweisungskosten und Wechselkurse berücksichtigen

Für die Zahlung der Betriebsrente ins Ausland können Kosten anfallen. Diese trägt wie erwähnt bei entsprechender Regelung im Versorgungswerk normalerweise der Rentenbezieher. Überweisungen innerhalb des SEPA-Zahlungsraums sind meist kostenfrei. Dies gilt unter anderem für die 27 Mitgliedstaaten der EU, aber zum Beispiel auch die Schweiz, Norwegen und Großbritannien, trotz Brexit. Außerhalb des SEPA-Raums, zum Beispiel in Serbien und der Türkei, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Bei Mindestgebühren von bis zu 20 Euro und zusätzlichen betragsabhängigen Gebühren von ein Promille und mehr je Überweisung, kann das einen Großteil der Betriebsrente kosten.

Unabhängig von den Überweisungskosten müssen frühere Arbeitgeber die Wechselkurse bei der Zahlung berücksichtigen, allerdings ohne etwaige Einflüsse durch Wechselkursschwankungen, wie Michael Hoppstädter erklärt: „Da das Unternehmen seinem ehemaligen Mitarbeiter die Betriebsrente in Euro schuldet, gehen Änderungen der Wechselkurse zu Lasten des Versorgungsberechtigten.“

Immer mehr bAV-Bezugsberechtigte  durch demografische Entwicklung 

Die Zahl der Seniorinnen und Senioren wächst in den nächsten Jahren stark. Viele von ihnen planen den Ruhestand im Ausland. Eine Entwicklung, auf die sich auch Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen zunehmend einstellen sollten. „Nicht zuletzt auf Grund der beschriebenen administrativen Aufwände entscheiden sich immer mehr Unternehmen die Abrechnung und Auszahlung der Betriebsrenten auf hierauf spezialisierte Berater und Dienstleister auszulagern“, sagtt Michael Hoppstädter, „insbesondere mittelständische Unternehmen suchen hier zunehmend nach Unterstützung.“

Quelle: Longial

 

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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