Damit später kein Pflege- und Zahlungsnotstand droht

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Über 20 Prozent der heute 65-Jährigen sind pflegebedürftig, 2020 werden dies gut ein Drittel der Altersgruppe 65plus sein. Und wenn sich zeitnah keine gravierenden Veränderungen ergeben, wird die gesetzliche Pflegeversicherung handlungsunfähig sein, wird das System zur „Pflegeunfähigkeit“ verkommen. So die nüchterne Einordnung von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung, auf der diesjährigen DKM.

Besonders problematisch sieht Schrehardt aber vor allem den Zuwachs der Demenzkranken. Allein 2013 hätte es in der Gruppe der 80- bis 84-Jährigen rund 80.000 Neuerkrankungen gegeben, Tendenz steigend. Problematisch sei, dass es für diese Form der Alzheimer-Erkrankung bis dato noch keine Heilverfahren gäbe. Demenz würde sich zwar in sehr unterschiedlichen Krankheitsverläufen äußern, aber grundsätzlich würde jeder Mensch – in der Gruppe der über 80-Jährigen - am Ende dement werden. Und da Demenzkranke vielfach recht schwer zu betreuen und zu pflegen seien, sei ein Pflegegeld von 120 Euro und in manchen Fällen zuzüglich Sachleistungen von bis zu 225 Euro im Monat keinesfalls ausreichend.

Pflegegelder werden ab 2015 schrittweise erhöht
Das Vorhaben der Regierung, mit dem zweistufigen Pflegestärkungsgesetz ab 2015 die Leistungen zu erhöhen, unter anderem auch, damit betroffene Angehörige ihre Wohnung oder das Haus für die Erkrankten umbauen können, sei hier der richtige Schritt, aber keineswegs ausreichend. Grundsätzlich sollten die größeren Geldzuwendung dazu führen, dass die häusliche Pflege gefördert werde. Augenblicklich werden rund 23 Prozent der Erkrankten von einem Pflegedienst betreut und 47 Prozent durch so genannte Laienpfleger, meist Ehepartner oder Kinder. Rund 30 Prozent der Pflegefälle lebe in einem Pflegeheim.

Auch Lebensgefährten sind zum Unterhalt verpflichtet

Alexander Schrehardt wollte die DKM-Besucher aber nicht nur grundsätzlich für das Thema „Pflege“ sensibilisieren, sondern sie auch auf die Gefahr hinweisen, dass ein Pflegfall in der Familie diverse staatliche Forderungen nach sich ziehen kann. So seien nicht nur Verwandte in gerader Linie – wie der Ehemann, die Ehefrau oder die Kinder – in einer Pflegesituation unterhaltspflichtig, sondern auch Lebensgefährten wie Ehepartner. „Dies ist sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt“, unterstrich der Versicherungsberater die Problematik. Der bAV-Experte skizzierte hierzu ein nicht alltägliches, aber mögliches Beispiel aus der Praxis: Ein Ehemann wurde 2012 dazu verurteilt, seiner Lebensgefährtin eine Taschengeld zu bezahlen, damit diese für einen pflegebedürftigen Elternteil Unterhalt leisten konnte.

Makler haben Aufklärungs- und Beratungspflicht
Die notwendige Versorgung eines schwer pflegebedürftigen Menschen und die damit entstehenden finanziellen Belastungen, könnten sogar dazu führen, dass es zu einer „Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers komme“.

Darum der eindringliche Appell des bAV-Beraters: „Private Vorsorge ist zwingend erforderlich. Machen Sie dies Ihrem Kunden bewusst. Sie als Makler und Vermittler haben hier eine wichtige Aufklärungs- und Beratungspflicht.“

Bildquelle: ©Techniker Krankenkasse

Autor(en): Meris Neininger

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