Das Digitale-Versorgung-Gesetz kommt

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Ärzte können ihren Patienten bald Gesundheitsapps verschreiben. Der Bundesrat hat am 29. November 2019 ein ganzes Maßnahmenpaket zur Digitalisierung des Gesundheitswesens gebilligt: Das Digitale-Versorgung-Gesetz.

Die Neuregelungen sollen vor allem den Zugang zu digitalen Innovationen in der Regelversorgung und die Telematik-Infrastruktur verbessern. Das Gesetz verpflichtet deshalb Apotheken und Krankenhäuser, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen: bis Ende September 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021. Auf diese Weise sollen Patienten die Chance erhalten, möglichst bald digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte zu nutzen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen. Die Kosten hierfür werden ihnen erstattet.

Ärzte, die sich nicht anschließen, müssen laut Gesetz ab dem 1. März 2020 mit einem erhöhten Honorarabzug von einem auf 2,5 Prozent rechnen. Sie unterliegen aber bereits seit dem 1. Januar 2019 der Anschlusspflicht.

Telekonsile sollen künftig sektorübergreifend funktionieren

Weitere Änderungen betreffen so genannte Telekonsile: Sie werden besser vergütet und sollen sektorübergreifend funktionieren. Über Telekonsil können niedergelassene Hausärzte einen Spezialisten konsultieren, ohne dass der Patient selbst beim Facharzt vorstellig werden muss. Ermöglicht wird dies durch eine Software, die beiden Ärzten Zugriff auf dieselben Dokumente verschafft. Erleichterungen gibt es für Ärzte auch bei der Videosprechstunde: Über entsprechende Angebote dürfen sie künftig auf ihrer Internetseite informieren.

Verwaltungsprozesse durch Digitalisierung vereinfachen

Ebenfalls Teil des Maßnahmenpakets ist, dass Verwaltungsprozesse durch die Digitalisierung vereinfacht werden sollen. Danach könnte beispielsweise der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse auch elektronisch erfolgen.

Darüber hinaus bestimmt das Gesetz, dass Gesundheitsdaten künftig pseudonymisiert zu Forschungszwecken an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden.

Bundesregierung entscheidet, ob sie Anliegen der Länder aufgreift

Der Bundesrat hat zu dem Gesetz eine Entschließung gefasst. Darin bittet er die Bundesregierung, die Länder am Verfahren des Innovationsausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beteiligen, damit ihre Expertise bei neuen Versorgungsformen genutzt wird. Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift.

Was ist eine Entschließung?
In Entschließungen bringt der Bundestag seine Auffassung zu politischen Fragen zum Ausdruck und/oder fordert die Bundesregierung zu einem bestimmten Verhalten auf. Rechtsverbindlich sind sie nicht.

Ein Entschließungsantrag muss sich auf eine bereits vorliegende Initiative wie etwa einen Gesetzentwurf beziehen und von einer Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten unterzeichnet sein. Abgestimmt wird über einen Entschließungsantrag nach der Schlussabstimmung über die zugrunde liegende Vorlage oder, falls keine Schlussabstimmung stattfindet, nach Ende der Aussprache.

Quelle: Der Bundesrat

Autor(en): Versicherungsmagazin

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