Das Ende der gezillmerten Entgeltumwandlung

In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) aus Entgeltumwandlung hat für gezillmerte bAV-Tarife das letzte Stündlein geschlagen. Der Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer kurzzeitigen Verrechnung von Vertragsabschlusskosten bei arbeitnehmerfinanzierten bAV-Verträgen hat ein jähes Ende gefunden.

Durch die unerwartete Rücknahme der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichtes München vom 15. März 2007 (Az: 4 Sa 1152/06) Rechtskraft erlangt und wird in Sachen Entgeltumwandlung die Arbeitgeberschaft wie auch die Versicherungswirtschaft gnadenlos in die Knie zwingen.

Der Münchner Rechtsanwalt und Haftungsexperte Johannes Fiala geht davon aus, dass den Arbeitgebern entsprechende eigene Schadensersatzansprüche aus der Beraterhaftung gegenüber Vermittlern und Trägern der bAV zustehen, an denen sie sich schadlos halten können. Gezillmerte bAV-Tarife finden sich bei Anbietern von Versicherungen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds, Pensionskassen ebenso wie bei den Branchenversorgungswerken. Nach Einschätzung von Fiala könnte das jetzt rechtskräftige Münchner Urteil nun auch das Aus für die Metallrente, Holz- und Kunststoffrente, Textilrente, die Klinikrente und die aus Entgeltumwandlung finanzierte Riesterrente bedeuten.

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Autor(en): Ralf E. Geiling

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