Datenschutznovelle: Ab jetzt kann Nachlässigkeit teuer werden

Anfang September 2012 lief die Übergangsfrist für Unternehmen und Adressdienstleister ab, in der sie Altdaten entsprechend der Neuregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) validieren und somit aktiv halten konnten (1). Ab dem 1. September gelten sehr viel strengere Vorschriften, die die Unternehmen bei allen Marketing-Maßnahmen berücksichtigen müssen. Unter anderem ist es ab sofort Pflicht, genau zu dokumentieren, ob und wie der Kunde in die Nutzung seiner Daten für Werbung eingewilligt hat.

Bis Ende August galt die Übergangsfrist der 2009 beschlossenen BDSG-Novelle. Seit dem 1. September müssen nun auch alle vor dem Jahr 2009 erhobenen Daten dem novellierten Gesetz entsprechen (bei Daten neueren Datums galt dies schon seit 2009). Wer nicht nachweisen kann, woher seine Daten stammen, könnte Schwierigkeiten bekommen. Unternehmen sind aufgerufen, ihre Datenbestände entsprechend zu prüfen.

"Die Datenschutznovelle ist von vielen Unternehmen bislang ignoriert worden", so Sascha Wolff, Geschäftsführer der Berliner Agentur WOLFF Daten. Menschen. Marketing. "Das kann für Unternehmen sehr, sehr teuer werden, denn 'günstige' Abmahnkosten wird es in Zukunft nicht mehr geben. Wer als Verbraucher vor Gericht zieht und Recht bekommt, kann damit rechnen, dass das betroffene Unternehmen mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro bestraft wird. Wenn es hart auf hart kommt, droht jedoch ein viel gewichtigeres Problem: die Untersagung der Datenverarbeitung – sicher der Super-GAU für viele Unternehmen."

Hier die wichtigsten Änderungen der Datenschutznovelle:

Alte Datenbestände:
Daten, die vor 2009 erhoben wurden, dürfen ab sofort nicht mehr ohne Beachtung der Vorgaben genutzt werden. Oft fehlt bei diesen älteren Datensätzen die Einwilligung zur Datenspeicherung und -nutzung für Werbezwecke. Daten von Kunden, die diese Einwilligung nicht gegeben haben, müssen aus der Datenbank entfernt werden.

Kundendaten: Auch von Bestandskunden benötigt das Unternehmen die ausdrückliche Einwilligung, dass ihre Daten für Werbezwecke genutzt werden dürfen. Bis vor Kurzem galt hier noch eine

Ausnahmeregelung: Man musste Kunden nur die Möglichkeit geben, der Zusendung werblicher Inhalte zu widersprechen. Diese Ausnahmeregelung gilt ab sofort nicht mehr. Die Kunst besteht nun darin, die vertraglich notwendige Kommunikation so zu gestalten, dass diese nicht als "werbliche Ansprache" gewertet werden kann. Die Experten streiten derweil darüber, was genau zur laufenden Vertragsbetreuung gehört: die Erinnerung des Werkstattkunden an den TÜV-Termin?, die Wartungshinweise für Druckernutzer?

Opt-Out-Prozess vereinfachen: Hat der Kunde sein Einverständnis gegeben, so können Unternehmen die Kundendaten weiterhin für Werbezwecke nutzen. Aber das Unternehmen muss für den Verbraucher einen sehr einfachen Prozess anbieten, die Einwilligung jederzeit zurückziehen zu können.

Dokumentation: Unternehmen müssen künftig eindeutig nachweisen können, welcher Kunde zu welchem Zeitpunkt seine Daten zur Nutzung für welche Kanäle freigegeben hat. Eine Erlaubnis zur Datenspeicherung allein bedeutet also noch lange nicht, dass diese auch für Marketingzwecke genutzt werden dürfen.

Geldstrafen: Datenschutzvergehen können zukünftig mit hohen Geldbußen von bis zu 300.000 Euro bestraft werden.

(1) § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes betrifft die Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke, .

Quelle: WOLFF Daten. Menschen. Marketing.

Bildquelle: © Gerd Altmann

Autor(en): versicherungsmagazin.de

Alle Branche News