Demenzkranker verursacht Schaden - was nun?

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Aktuellen Zahlen des Bundesministeriums für Gesundheit zufolge leiden derzeit rund 1,4 Millionen Deutsche an Demenz. Bis zum Jahr 2030 könnte die Zahl der Erkrankten sogar auf über zwei Millionen steigen.
Dieser Befund wirft auch eine Vielzahl an Fragen zur Versorgung und zur Pflege des Erkrankten auf. Auch beim Versicherungsschutz von Demenzkranken sind viele unsicher.

Dass mit einer Demenz auch ein deutlich höheres Risiko für Schäden einhergeht, weiß Rolf Mertens, Versicherungsexperte der Ergo: "Nicht selten kommt es bei Demenzerkrankten vor, dass sie vergessen, nach dem Kochen den Herd auszuschalten." Aber auch alltägliche Situationen außerhalb der Wohnung können gefährlich werden: "Läuft ein Demenzkranker beispielsweise unerwartet auf die Straße, zwingt das den Fahrer eines entgegenkommenden Autos möglicherweise zu einem Ausweichmanöver oder einer Vollbremsung. Die Folge können Sach- oder gar Personenschäden sein", so Rolf Mertens.

Demenzkranke haften in der Regel nicht für Schäden
Bei Erwachsenen, die einen Schaden verschuldet haben, kommt in der Regel die private Haftpflichtversicherung für anfallende Kosten auf. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Schadensverursacher zum Zeitpunkt des Geschehens nicht bei klarem Bewusstsein war und dadurch die Konsequenzen seines Handelns nicht absehen konnte. "Dann geht der Gesetzgeber von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit aus. Diese schließt eine Haftung des Betroffenen in der Regel aus. Das ist unter anderem auch bei Menschen der Fall, die an Demenz erkrankt sind", weiß Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
"Aber selbst bei einer fortgeschrittenen Demenz treten vereinzelt Phasen auf, in denen sich die Erkrankten im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten befinden. Stellt sich heraus, dass der Erkrankte zum Zeitpunkt des Schadens dazu in der Lage war, sein Handeln bewusst zu steuern, muss er auch für den Schaden haften. Dann übernimmt seine Versicherung den Schadenersatz. Andernfalls gehen Geschädigte für gewöhnlich leer aus."

Eine Ausnahme von dieser Regel stellt die so genannte Billigkeitshaftung dar: Auch ein Schuldunfähiger kann gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er vom persönlichen Vermögen her so viel besser gestellt ist als der Geschädigte, dass es "unbillig" erscheinen würde, diesem einen Schadenersatz zu verweigern. Hat der Schädiger eine Haftpflichtversicherung, heißt dies allerdings nicht, dass er besser gestellt ist und deshalb zahlen muss (AG Halle (Saale), Az. 93 C 4092/11). Zu einer solchen Haftung kommt es nur im Ausnahmefall.

Haftpflichtversicherung für Demenzkranke?
Um dennoch eine Entschädigung für den Geschädigten zu erreichen, bieten einige Versicherer mittlerweile Haftpflichtversicherungen mit einer speziellen Deliktunfähigkeitsklausel an. Bei Ergo ist das die so genannte "Demenzklausel" im Rahmen der Privathaftpflicht für Senioren. Das bedeutet: Der Versicherer begleicht selbst dann den Schaden, wenn der Schädiger aufgrund seiner Demenz als nicht deliktfähig gilt. Der Versicherer stellt in solchen Fällen bis zu 50.000 Euro zur Verfügung.

Doch auch ohne eine Deliktunfähigkeitsklausel bietet der Abschluss einer Haftpflichtversicherung Demenzkranken einen entscheidenden Vorteil: Denn der Versicherer prüft bei jedem Streitfall, ob die Ansprüche des Geschädigten gerechtfertigt sind. Unberechtigte Schadenersatzansprüche wehrt er ab, notfalls auch vor Gericht.

Aufsichtspflicht von Angehörigen
Entgegen weitverbreiteter Annahmen haften Eheleute nicht grundsätzlich für Schäden, die ihr demenzkranker Ehepartner verursacht hat. "Angehörige oder auch Pflegekräfte müssen nur dann die Konsequenzen für einen Schaden tragen, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Konkret bedeutet das: Wenn es vorhersehbar war, dass ein Demenzkranker einen Schaden verursachen könnte, muss der Angehörige mögliche Gefahrenquellen beseitigen und damit die Gefahrensituationen entschärfen", so die D.A.S.-Rechtsexpertin Zientek. Hat er das versäumt, haftet er für den entstandenen Schaden.

Allerdings: Ein Angehöriger muss erst einmal eine Aufsichtspflicht haben. Diese besteht in erster Linie dann, wenn der Verwandte rechtlicher Betreuer des Demenzkranken ist oder als so genannter "Haushaltsvorstand" mit einem demenzkranken Menschen zusammenlebt.

Unser Lesetipp: Die Forschung geht davon aus, dass besser vernetzte und abgestimmte Hilfeleistungen zur Erhaltung der Selbstständigkeit und Lebensqualität Demenzerkrankter und zur psychosozialen Entlastung pflegender Angehöriger beitragen. Oft fehlt es jedoch an wirklich integrierten Hilfe- und Unterstützungsprozessen, die sämtliche Netzwerkpersonen einbeziehen, so dass moderierte Informations- und Austauschprozesse nötig sind.

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen gesundheitspolitischen Diskussion steht das Thema "Demenz" im Mittelpunkt. Ziel des Buches "Demenz und Poltik" ist die Anregung einer Debatte um Koproduktionsprozesse bei der Betreuung von Menschen mit Demenz, Möglichkeiten der Vernetzung der unterschiedlichen Akteure, Austausch von Erfahrungen im Hilfeprozess und der Diskurs zwischen Professionellen/Fachkräften, Familien, Freiwilligen und der Politik.

Koproduktion ist mehr als Kooperation
Es soll somit ein Bewusstsein für Koproduktion über die eigenen Grenzen hinaus geschaffen werden. Koproduktion verlangt deshalb mehr als Kooperation, mehr als ein Nebeneinander verschiedener Akteure. Koproduktion zielt auf eine neue, intergrative Konstruktion von Hilfearrangements mit Blick für sozialräumliche beziehungsweise kulturelle Besonderheiten hin.​

Demenz und Politik, Opielka, Michael (Hrsg.), ISBN 978-3-658-02008-8, circa 34,99 Euro

Textquellen: Ergo, Springer Gabler; Bild: © Ergo

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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