Deutscher Ring: Rechtliche Optionen sind nur sehr beschränkt

Vehement hat sich in den vergangenen Wochen der Betriebsrat der Deutscher Ring Sach und Leben und der Aufsichtsrat der Deutscher Ring Kranken gegen die Einsetzung des neuen Vorstands für die Leben- und Sach-Gesellschaften gewehrt. Doch ein rechtliches Vorgehen gegen die Entscheidung des Aufsichtsrates vom 26. November dürfte für die Betroffenen schwer werden.

Per Gesetz ist der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zuständig für die Einsetzung und Abberufung des Vorstandes. Nur die Hauptversammlung könnte dafür sorgen, dass der jetzige Aufsichtsrat durch einen neuen ersetzt wird. Dieser könnte dann den gefassten Beschluss ändern oder zurücknehmen, erklärt der Frankfurter Rechtsanwalt Kai Schadbach von Schadbach Rechtsanwälte. Da jedoch die beiden betroffenen Versicherer zu 100 Prozent der Basler Versicherungsbeteiligungsgesellschaft gehören und diese wiederum zu 100 Prozent der Bâloise Holding, bleibt ein solches Szenario wohl rein hypothetisch.

Auch eine Schadenersatzklage wäre kein Spaziergang
Eine - wenn auch nur geringe - Chance könnte laut Schadbach bestehen, wenn ein außerhalb der Unternehmensgruppe stehender Dritter infolge der Aufsichtsratsentscheidung einen Schaden erleidet. Dann, so der Jurist, bestünde ein Haftungsanspruch gegen die Holding für Schäden, die der Dritte durch Einwirkung der Muttergesellschaft auf den Aufsichtsrat erlitten hat. Als Gesamtschuldner haftet zusätzlich der Aufsichtsrat, wenn er rechtswidrig gehandelt hat. Vielleicht eine Option für den Deutscher Ring Krankenversicherungsverein, der nicht zur Bâloise Holding gehört. Allerdings müsste dieser dann unter anderem den Beweis für Schaden und Ursache antreten. Nicht unbedingt eine leichte Aufgabe, deren Ergebnis zudem kaum einschätzbar wäre.

Ein weiteres Problem wäre zudem die Dauer eines Prozesses: "Grundsätzlich ist das, was der Aufsichtsrat entschieden hat - selbst wenn formelle Fehler bei der Beschlussfassung gegeben wären - zunächst rechtsgültig, bis das Gericht die Unwirksamkeit oder die fehlende Berechtigung des Beschlusses festgestellt hat", so Schadbach. Mitunter müssten der oder die Kläger hierfür einen sehr langen Atem haben.

Autor(en): Angelika Breinich-Schilly

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