Die Arbeitszeit und ihre Tücken

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Wann beginnt und endet die Arbeitszeit während einer Geschäftsreise? Gehören auch Bereitschaftsdienste zur vergüteten Arbeitszeit? Macht es einen Unterschied, wenn ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise mit der Bahn mit dem Kunden telefoniert oder eine Zeitung liest? Auf diese und andere Fragen zum Thema Arbeitszeit liefert der Arag-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer Antworten.

Wann beginnt und wann endet die echte Arbeitszeit?
Tobias Klingelhöfer:
Im Einzelhandel und der Gastronomie ist es üblich, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz nach den Öffnungszeiten aufräumen. Diese muss selbstverständlich entlohnt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Kunde erst nach Ladenschluss das Geschäft verlässt. Die Zeit, die der Arbeitnehmer dadurch verspätet seinen Feierabend antreten kann, ist Arbeitszeit, die vergütet werden muss. Die Arbeitszeit tickt übrigens auch dann schon, wenn Computer oder andere Geräte hochgefahren werden. Diese Zeit ist die Rüstzeit, die bezahlt werden muss.

Gehören An- und Ausziehen zur Arbeitszeit?
Tobias Klingelhöfer:
Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, bereits bei Schichtbeginn bestimmte Arbeitskleidung zu tragen und diese erst im Betrieb anzuziehen, so gehört das An- und Ausziehen schon zur Arbeitszeit (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 678/11). Anders sieht es allerdings mit der Dusche nach getaner Arbeit aus. Die ist auch nach neuester Einschätzung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf Privatsache (Az.: 9 Sa 425/15) .

Müssen kurze Pausen bezahlt werden?
Tobias Klingelhöfer:
Eine Mittagspause beginnt bereits ab 15 Minuten. Arbeitnehmern steht ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Mittagspause zu; das regelt das Arbeitszeitgesetz. Sie ist grundsätzlich unbezahlt, eine Bezahlung kann aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt sein. Ein kurzer Gang zur Toilette ist natürlich auch erlaubt und gehört in aller Regel auch zur bezahlten Arbeitszeit. Anders ist die Rechtslage bei der kurzen Unterbrechung für eine Zigarette oder einen Kaffee zwischendurch. Der Arbeitgeber darf diese durchaus ganz verbieten oder kann die Zahl der dafür erlaubten Pausen frei festlegen. Während der gesetzlich vorgeschriebenen Mittagspause können Arbeitnehmer allerdings so viel rauchen und Kaffee holen, wie sie wollen. Werden kurze Pausen vom Chef geduldet, sollten Arbeitgeber diese jedoch nicht überstrapazieren. Wird es dem Chef damit nämlich zu bunt, darf er abmahnen.

Sind Dienstreisen Arbeitszeit?
Tobias Klingelhöfer:
Geschäftsreisen zu Messen, Kundenbesuchen oder Geschäftspartnern sind in vielen Jobs unerlässlich. Dabei gelten für Arbeitnehmer ganz eigene Regeln. Wer beispielsweise den Dienstwagen an den Ort des Treffens lenkt, arbeitet im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, der Beifahrer allerdings hat während der Fahrt Freizeit. Es sei denn, beide unterhalten sich geschäftlich und bereiten sich so auf den kommenden Arbeitseinsatz vor. Dann kann auch die Anreise im Dienstwagen als Arbeitszeit gelten. Wer Bahn oder Flugzeug nimmt und sich dabei ganz auf seine Unterlagen oder den Laptop-Bildschirm konzentriert, der arbeitet. Wer im Flieger aber lieber ein Buch liest oder schläft, kann diese Zeit nicht als Arbeitszeit geltend machen. Auch das Meeting mit dem Chef im Zug oder die Besprechung mit einem Kollegen gilt dann als Arbeitszeit. Am Zielort angekommen, zählt die normale Arbeitszeit. Wie es sich dann mit der Arbeitszeit, Überstunden und Spesen verhält, regeln die Arbeitgeber häufig in eigenen Vereinbarungen.

Welche Wege gehören zur Arbeitszeit?
Tobias Klingelhöfer:
Wenn der Arbeitnehmer regelmäßig zum Kunden fährt und gar keinen festen Arbeitsplatz hat – etwa Außendienstmitarbeiter, Kraftfahrer oder Vertreter – muss seine Fahrtzeit zum Kunden vergütet werden. Dazu gehören natürlich auch die erste Fahrt von Zuhause zum Kunden und die letzte Fahrt zurück. Arbeitet der Mitarbeiter jedoch hauptsächlich im Unternehmen und muss nur ab und zu einen Kunden besuchen, ist die Fahrt von Zuhause zum Kunden keine zu vergütende Arbeitszeit. Genauso wenig wie die so genannten Wegezeiten, also der Weg von Daheim zur Arbeit und zurück.

Sind Bereitschaftsdienste Arbeitszeit?
Tobias Klingelhöfer:
Hier muss man zwischen dem klassischen Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft unterscheiden. Wer sich im Bereitschaftsdienst befindet, muss sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufhalten, um den Dienst bei Bedarf sofort antreten zu können. Dies gilt als Arbeitszeit, die in vollem Umfang auf die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden angerechnet wird. Ausnahmen können nur durch oder aufgrund eines Tarifvertrags gemacht werden. Bezahlt werden muss der Bereitschaftsdienst auch, aber der Stundenlohn darf niedriger ausfallen. Der Mindestlohn muss jedoch eingehalten werden. Die Rufbereitschaft hingegen wird nicht als Arbeits-, sondern als Ruhezeit gewertet, da der Mitarbeiter sich nicht am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes aufhalten, sondern lediglich per Telefon erreichbar bleiben muss. Daher gibt es auch keinen Anspruch auf Vergütung.

Gehören Arztbesuche in die Freizeit?
Tobias Klingelhöfer:
Erkrankt ein Arbeitnehmer spontan am Arbeitsplatz oder verletzt er sich während der Arbeit, muss er natürlich umgehend einen Arzt aufsuchen und hat Anspruch auf bezahlte Freistellung. Der jährliche Zahnarztbesuch sollte allerdings in die Freizeit verlegt werden.

Quelle: Arag SE

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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