E-Scooter: Ein Alkoholunfall kann richtig teuer werden

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Wer mit einem E-Scooter betrunken einen Unfall verursacht und andere verletzt, muss mit einem hohen Regress der Kfz-Versicherer rechnen. Laut der Signal Iduna Versicherung dürfen sich die Unternehmen bis zu 5.000 Euro zurückholen. Die Zahl der Unfälle durch Fehlgebrauch dürfte steigen. Schon weil die Zahl der Roller in Deutschland immer noch zunimmt. Allein der Verleiher Tier hat in 18 deutschen Städten mittlerweile 14.500 E-Scooter im Angebot.

Bei Drogen am Lenker dürfen sich die Versicherungsunternehmen einen Teil der an die Opfer ausgezahlten Entschädigung zurückholen. „Das gilt, wenn sich der Rausch ursächlich beim Unfall ausgewirkt hat“, erklärte ein Sprecher der Dortmunder Versicherung. Die Signal Iduna ist Kfz-Versicherer des E-Scooter-Verleihers Circ. Auch die Axa Versicherung bestätigt, dass sich die Absicherung von E-Scootern nicht von üblichen Kfz-Haftpflichtversicherungen unterscheidet.

Fehlgebrauch ist Bedingungsverstoß

Bei Fahrten unter Alkohol oder bei der nicht erlaubten Beförderung von Personen würde es sich um klassische Obliegenheitsverletzungen handeln. Axa ist der Versicherer des Verleihers Tier. Für den Verleiher Bird ist die Huk-Coburg zuständiger Kfz-Haftpflichtversicherer. Laut Bird gelten im Verleihgeschäft die gleichen Bedingungen wie bei privaten Kunden der Huk-Coburg. Der Verleiher Lime, der ebenfalls bei der Huk-Coburg eine Kfz-Haftpflichtversicherung für seine E-Scooter-Flotte abgeschlossen hat, reagierte hat auf Anfragen zum Versicherungsschutz nicht.

Laut Signal Iduna gibt es bei Unfällen in Folge von Alkohol noch eine weitere gravierende Einschränkung des Versicherungsschutzes. So würden statt der vertraglichen Versicherungssumme nur noch die Mindestversicherungssummen gelten. Damit sinkt der übliche vertragliche Schutz von 100 Millionen Euro pauschal und 15 Millionen Euro pro Person auf 7,5 Millionen Euro für alle Personenschäden und 1,22 Millionen Euro für Sach- und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden. Unter Umständen, wenn es mehrere Geschädigte gibt, reicht dann die Versicherungssumme nicht aus, um die Opfer voll zu entschädigen. Damit läuft der Direktanspruch, den die Opfer auch bei Fehlverhalten der E-Scooter-Fahrer haben, teilweise ins Leere.

Kunde muss Rollerschäden selbst tragen

Anscheinend besteht bei keinem E-Scooter-Verleiher eine Kaskoversicherung, während etwa die Axa für private E-Scooter eine Rollerpolice mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro anbietet. Für Schäden oder Diebstahl eines Rollers bei einer Verleihfirma muss daher der Kunde selbst aufkommen. Bei einem Unfall mit Personenschaden können dann schnell 6.000 oder mehr Euro zusammenkommen, wenn der Roller beschädigt wird.

Über die Verleihfirmen sind zudem auch keine Verletzungen des Fahrers abgesichert. Zwar zahlt die Krankenkasse die Heilbehandlung, doch bei schweren Verletzungen, die zur Invalidität führen, ist der E-Scooter-Fahrer nur geschützt, wenn er eine private Unfall- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen hat. Bei Unfällen unter Alkohol kommt es auf den Grad der Trunkenheit an. Viele private Unfallversicherungen haben Höchstpromillegrenzen. Demgegenüber zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, falls der Unfall unter Alkoholeinfluss auf einem Weg - von oder zur Arbeit - erfolgte, keinen Cent.

Tückische kleine Räder

Vor allem Alleinunfälle von E-Scooter-Fahrern dürften dominieren. „Wir rechnen mit einer großen Zahl von Stürzen mit Verletzungen der Fahrer“, sagt Jörg Kubitzki vom Allianz Zentrum für Technik. „Da die E-Scooter ohne Helmpflicht gefahren werden dürfen, sind außerdem vermehrt Kopfverletzungen zu befürchten. Wir raten daher allen E-Scooter-Nutzern beim Fahren einen geeigneten Helm zu tragen. Erwachsene und Eltern sollten Vorbild sein.“

Das Tückische an E-Scootern sei, dass bei den kleinen Rädern schon kleinste Unebenheiten in den Fahrbahnoberflächen, ob auf Straße oder Radweg, zur Sturzfalle werden. Dazu kämen Hindernisse, wie beispielsweise verkantete Bodenplatten, Schlaglöcher und Straßenbahnschienen. „Auf solche Gefahrenstellen kann bei Tempo 20 oft nicht rechtzeitig reagiert werden“, warnt Kubitzki

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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