Entwurf für das Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt auf dem Tisch

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Die von der Bundesregierung geplante Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV) nimmt Gestalt an. Nachdem der von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles initiierte Rentendialog zwischen Vertretern von Verbänden, Tarifpartnern, der Wissenschaft sowie den Koalitionsfraktionen kürzlich abgeschlossen wurde waren schon erste Details an die Öffentlichkeit gelangt.

Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) erarbeitete Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz lag bislang lediglich den einschlägigen Beteiligten vor.

Zentrale Punkte des Entwurfs
  • Reine Beitragszusage Die bAV liegt ab 2018 auch bei einer reinen Beitragszusage vor. Voraussetzung ist dafür ein entsprechender Tarifvertrag. Die Pflichten des Arbeitgebers beschränken sich auf die Entrichtung der zugesagten Beiträge an einen externen Versorgungsträger (Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds). Der Arbeitgeber gibt keine Zusage für eine bestimmte Versorgungsleistung. Die Höhe der Betriebsrente sowie deren Entwicklung wird nicht garantiert. Sie ist alleine abhängig von der Vermögens- und Ertragslage beziehungsweise -entwicklung der Versorgungseinrichtung. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren. Zur Durchführung der reinen Beitragszusage können die Tarifparteien gemeinsame Einrichtungen (§ 4 TVG) nutzen oder errichten. Sie können auch externe Versorgungsträger mit der Durchführung beauftragen.


  • Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung für reine Beitragszusage Im Fall der Entgeltumwandlung für eine reine Beitragszusage muss der Tarifvertrag bestimmen, dass der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des wegen Entgeltumwandlung sozialversicherungsfreien Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleitet. Im Tarifvertrag soll ein zusätzlicher Beitrag des Arbeitgebers festgelegt werden, der nicht unmittelbar den einzelnen Arbeitnehmern direkt gutgeschrieben oder zugerechnet wird (Sicherungsbeitrag).


  • Opting-Out-Modell Den Tarifvertragsparteien wird die Einführung von betrieblichen Systemen automatischer Entgeltumwandlung ermöglicht. Sie können alle Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichten, solche Systeme einzuführen. Die Arbeitnehmer können eine Opting-Out-Klausel nutzen.


  • bAV-Förderbetrag für Geringverdiener Ab 2018 wird ein bAV-Förderbetrag für geringverdienende Arbeitnehmer eingeführt. Der Förderbetrag hat keine Auswirkungen auf die Riester-Förderung. Die Riester-Zulagen werden nicht gemindert oder auf den bAV-Förderbetrag angerechnet. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn und zusätzlich zu bisherigen Beiträgen im Kalenderjahr mindestens 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, so kann er hiervon 30 Prozent (höchstens 144 Euro) von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten. Beiträge aus Entgeltumwandlung sind nicht begünstigt. Der bAV-Förderbetrag kann für Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, deren Entgelt pro Monat 2.000 Euro nicht übersteigt. Die steuerliche Förderung gilt nur, wenn die Vertriebskosten nicht gezillmert sondern als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden.


  • Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten bAV (§ 3 Nr. 63 EStG) wird von vier Prozent auf sieben Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) angehoben; der beitragsfreie Höchstbetrag bleibt unverändert bei vier Prozent. Im Gegenzug wird der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro aufgehoben.


  • Änderungen bei der Riester-Rente Die Grundzulage der Riester-Förderung wird ab 2018 von 154 Euro auf 165 Euro jährlich angehoben. Auf Leistung aus Riester-Verträgen ist künftig die so genannte Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) anwendbar. Beim Wohnriestern darf eine unschädliche Unterbrechung der Eigennutzung von fünf Jahren erfolgen. Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Auszahlungsphase die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.


  • Freibetrag in der Sozialhilfe Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII) ist ab 2018 ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge abzusetzen, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (2016 wären dies 202 Euro). Zur zusätzlichen Altersvorsorge rechnen bis zum Lebensende und ohne Kapitalwahlrecht monatlich zu zahlende bAV-, private Riester- oder Rürup-Renten unabhängig von einer etwaigen staatlichen Förderung sowie Rentenbeträge, die aus Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der GRV resultieren.


BMF und BMAS haben den über 60-seitigen Entwurf an 90 Verbände, Gewerkschaften und Einrichtungen versendet nun können diese bis zum 24. November 2016 ihre Stellungnahmen abgeben. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Quellen: BMAS, Leiter bAV.de, Portal Sozialpolitik

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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