Erben und schenken mit Lebensversicherungen

Überträgt man Lebens- und Rentenversicherungen zu Lebzeiten, gelten derzeit noch zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Diese Privilegien drohen mit der unweigerlich kommenden Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zu entfallen. Wer sich daher mit dem Thema Vermögensübertragung befassen muss oder möchte, findet dazu aktuell einen guten Tipp: Die überarbeitete Auflage des Fachbuches "Erben und Schenken mit Lebensversicherungen" ist nun erschienen (; ISBN 978-3-89952-335-5; kostet 29 Euro). Autor Erich Holzner, Leiter Privatkunden-Management bei Swiss Life, bietet damit Einblick in den inhaltlichen Schwerpunkt seiner täglichen Berufspraxis. Selbst Praktiker dürften überrascht sein, wie elegant sich eine Lebensversicherung als Übertragungsmittel einsetzen lässt. Beispiel: Selbst wenn bei einer Lebensversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall vereinbart wird, so kann der Versicherungsnehmer dennoch den Vertrag kündigen. Dem Begünstigten steht dann nur der Rückkaufswert zu. Zudem stellt die Vereinbarung des Bezugsrechts noch keine Schenkung dar - erst der Zufluss der Versicherungsleistung selbst ist die Schenkung und löst dann auch die Steuerpflicht aus (BFH-Urteil vom 30.06.1999; Az.: II R 70/97).

Holzner wendet sich in erster Linie an Versicherungsvermittler, Sachbearbeiter, Steuerberater und Rechtsanwälte, aber auch an Verbraucher. Von A wie Abtretung bis Z wie Zugewinn stellt er die Thematik 135 Seiten plakativ dar. Intensiv beschäftigt sich der Autor - Versicherungskaufmann, Versicherungsbetriebswirt und Diplom-Volkswirt - mit der Übertragung noch nicht fälliger Kapital-Policen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2007 auch das bisher geltende Bewertungsgesetz zerpflückt (Az.: 1 BvL 10/02). Hintergrund: Um die Steuer zu ermitteln, ist bei Objekten, die nicht als Geldsumme vorliegen, die Umrechnung in einen Geldwert erforderlich. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt, dass sich die Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet. Die Werte werden jedoch nicht einheitlich ermittelt. Das Gesetz nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Stein des Anstoßes war, dass spezielle Bewertungsverfahren bisher dazu führen, dass zum Beispiel Häuser häufig nur mit der Hälfte ihres eigentlichen Wertes angesetzt werden, während Bargeld, an der Börse notierte Aktien und Bankguthaben zu 100 Prozent in die Berechnung der Erbschaftsteuer eingehen. Diese Praxis ist nun als verfassungswidrig eingestuft worden, darf aber dennoch bis zur Neuregelung weiter angewendet werden.

Es bleibt also bis auf weiteres dabei: Bei der Übertragung einer Lebensversicherung, die noch nicht zur Auszahlung fällig ist, kann Schenkungsteuer gespart werden: Anstatt mit ihrem Nettoinventarwert (aktueller Rückkaufswert) darf sie alternativ mit zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge bewertet werden (nach § 12 Absatz 4 BewG). Da der Beitragswert der Police sich linear entwickelt, der Rückkaufswert aber erst zum Ende hin stark steigend, kann mit längerer Laufzeit immer mehr Schenkungsteuer durch Wahl des Zwei-Drittel-Wertes gespart werden. Kurz vor Ablauf kann eine Police durchaus mit nur 20 bis 25 Prozent des aktuellen Rückkaufswertes übertragen werden. Anders sehe die Rechnung aus, wenn in die Police erst wenige Jahre eingezahlt wurde und der Ablauf noch in weiter Ferne liegt. Dann ist für den Beschenkten der Rückkaufswert attraktiver, weil er in den ersten zehn Jahren kaum der Rede wert ist und meist erst in den letzten fünf Jahren exorbitant ansteigt. Die wichtigsten Regeln: Die Police darf noch nicht fällig sein, wenn sie übertragen wird. Und: Der Beschenkte sollte alle künftig noch zu bestreitenden Beiträge selber einzahlen.

Autor(en): Detlef Pohl

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