Finanzanlagenvermittler: Die Übergangszeit läuft ab

Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, müssen sich sputen: Am 1. Juli endet für sie die Übergangsfrist. Darauf macht Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), aufmerksam.
Im Finanzanlagenvermittlerregister, das die Industrie- und Handelskammern (IHKs) unter der Adresse www.vermittlerregister.info führen, habe der DIHK Anfang Mai erst 8.277 Einträge gezählt, berichtet Moraht. "Wir gehen davon aus, dass dort noch nicht alle Vermittler erfasst sind, die auch weiterhin gewerblich aktiv sein möchten."


Die Zeit dränge, so die Gewerberechtsexpertin, denn: "Wer nicht unter www.vermittlerregister.info registriert ist und keine Erlaubnis nach § 34 f GewO vorweisen kann, darf ab dem 2. Juli 2013 nicht mehr in der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig sein." Hintergrund ist die zu Jahresbeginn in Kraft getretene Neuregelung für den Vertrieb von Finanzanlagen. Die bislang ausreichende Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c GewO verliert demnach mit Ablauf des 1. Juli ihre Gültigkeit.

Für Inhaber einer solchen alten Erlaubnis besteht die Möglichkeit, bis zum 1. Juli im "vereinfachten Erlaubnisverfahren" eine Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen. Dafür muss Folgendes getan werden:
  • Beantragung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO bei der zuständigen Stelle
  • Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 GewO; dadurch entfällt die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse
  • Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die durch Vorlage einer höchstens drei Monate alten Versicherungsbestätigung nachzuweisen ist
  • Nachweis der Sachkunde. Dieser Nachweis muss bis zum 1. Januar 2015 erbracht werden, andernfalls erlischt die Erlaubnis nach § 34 f GewO automatisch.

Erfolgen kann der Nachweis der Sachkunde alternativ durch:
  • Nachweis der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung (§ 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO) oder
  • Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation nach § 4 FinVermV; je nach Abschluss kann gegebenenfalls zusätzliche Berufserfahrung von ein bis drei Jahren erforderlich sein oder
  • Vorlage der Erlaubnisurkunde und der lückenlosen Prüfberichte ab 2006 nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung: Von dieser "Alte-Hasen-Regel" profitieren sowohl selbstständige als auch unselbstständige Anlagevermittler und -berater, die seit 1. Januar 2006 (Stichtag) ununterbrochen als Anlagevermittler oder -berater gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig waren.


Ab dem 2. Juli 2013 ist eine Beantragung des § 34 f GewO nur noch im regulären Erlaubnisverfahren mit sofortigem Nachweis der Sachkunde möglich.

Quelle: DIHK
Bild: © Stephanie Hofschläger/

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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