FinVermV im Bundesrat verabschiedet

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Am 20. September hat der Bundesrat über die zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) abgestimmt. Während die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist für Beratungsgespräche nicht gekippt beziehungsweise sogar verlängert wurde, bleibt die Vergütung auf Provisionsbasis unangetastet.

Seit dem Inkrafttreten der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II am 3. Januar 2018 arbeiten Banken und andere von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) überwachte Finanzinstitute mit verschärften Vorgaben für die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Für Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) gilt bis jetzt noch die alte FinVermV von 2013 die bisher nur leicht modifiziert wurde (Mifid II: Für Finanzanlegenvermittler gilt noch die VinVermV)

Taping ist weiter Pflicht

Die Verordnung wurde von der Länderkammer ohne Änderungsanträge der Ausschüsse angenommen. Abgelehnt wurde die Empfehlung des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, die Informationspflichten Vermittler gegenüber  Anlegern zu verschärfen. Er argumentierte, dass es bei komplexen oder hochriskanten Finanzanlagen und auch bei Altersvorsorgeprodukten nicht ausreiche, wenn der Finanzanlagenvermittler seine Informationspflichten allein durch Übergabe eines Produktinformationsblatts erfülle. Außerdem sollten auch ohne Nachfrage, die Vermittlungskosten bei Altersvorsorgeprodukten offengelegt werden.

Die Aufzeichnungspflicht für elektronische und telefonische Beratungsgespräche, das so genannte Taping bleibt in der Verordnung enthalten. Die Aufbewahrungsfrist der Gespräche verdoppelt sich künftig sogar von fünf auf zehn Jahre.

Übergangsfrist von zehn Monaten

Die neue FinVermV enthält keine Verschärfung zum Thema Provisionen. Im Unterschied zu Bafin-überwachten Instituten dürfen 34f-Vermittler weiterhin Zuwendungen annehmen, ohne dass sie diese durch qualitätsverbessernde Maßnahmen rechtfertigen müssen. Den Vermittlern bleibt nach der Veröffentlichung der neuen Verordnung im Bundesgesetzblatt eine Übergangsfrist von zehn Monaten, um, sich auf die veränderten Anforderungen einzustellen.

Die Kritik des Verbands

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) kritisiert, dass einige Regelungen der  FinVermV die Vermittler "aufgrund eines falsch verstandenen Verbraucherschutzes unverhältnismäßig und unnötig belasten werden." Insbesondere das Taping ist dem BVK ein Dorn im Auge. Es bürde den rund 38.000 Finanzanlagenvermittlern viel Arbeit auf und werde auch zu Rechtsunsicherheiten führen, BVK-Chef Miachael H. Heinz. In Beratungsgesprächen sei nicht immer eindeutig, wann ein aufzeichnungspflichtiges Gespräch ende und nicht aufzunehmende Inhalte begännen. Zusätzlich seien die Vermittler durch die erhöhten Archivierungskosten belastet. Doch der Verband sieht auch Positives, etwa, dass die Vergütung auf Provisionsbasis nicht angetastet werde.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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