Flüchtlingen helfen, aber nur mit Versicherungsschutz

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Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur bei Einsätzen in deren Auftrag ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB). Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Die Kommune kann die Aufgaben aber auch an private Organisationen (zum Beispiel Vereine) übertragen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die Bearbeitung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) leichter.

Gesetzliche Unfallversicherung übernimmt Kosten für Heilbehandlung

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.

Nicht versichert sind Aktivitäten, die Privatleute in Eigenregie mit den Flüchtlingen umsetzen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre sind die jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkassen zuständig.

Wer zu den Versicherten der BGW zählt

Wer für Hilfeleistungs- oder Wohlfahrtsorganisationen ehrenamtlich tätig ist, zählt zu den Versicherten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Ehrenamtliche Hilfe als Kirchenmitglied in Kirchengemeinden ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert.

Weiterführende Informationen einzelner Unfallversicherungsträger erhalten Sie hier

Quelle: Presseportal

 

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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