Flugzeugunglück: Germanwings haftet bei Verschulden unbegrenzt

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Betroffene Angehörige der Flugzeugkatastrophe in den französischen Alpen, die 150 Tote forderte, werden nach dem Montrealer Übereinkommen entschädigt. Danach muss die Fluglinie bis zu einer Schadenhöhe von rund 143.000 Euro pro Opfer unabhängig von einem Verschulden haften. Für höhere Schäden haftet sie in unbegrenzter Höhe bis zum nachgewiesenen Betrag.

„Bei höheren Schäden könnte sich Germanwings aber nur dann ihrer Leistungspflicht entziehen, wenn sie nachweisen kann, dass sie den Unfall nicht verschuldet hat“, erläutert Professor Müller-Rostin, Experte für Luftverkehrsrecht aus Bonn. Selbst wenn der Unfall tatsächlich vom Co-Piloten vorsätzlich herbeigeführt worden wäre, haftet nach Einschätzung des Experten die Luftfahrtgesellschaft unbegrenzt. "Germanwings ist verantwortlich für das Handeln oder Unterlassen ihrer Leute," so Müller-Rostin. Dazu zählen auch die Piloten. Die Luftfahrtgesellschaft könne sich nicht über vorsätzliches Handeln eines Angestellten entlasten. Diese Rechtsauffassung vertritt auch Elmar Giemulla Professor für Luftfahrtrecht an der Technischen Universität Berlin.

Soforthilfe soll Hinterbliebenen helfen, anfallende Kosten zu bewältigen
Die Angehörigen haben beispielsweise Anspruch auf Unterhaltszahlung, Beerdigungskosten oder sonstige Schäden, die ihnen durch den Verlust ihres Verwandten entstehen. Vor allem Unterhaltszahlungen können im Einzelfall in die Millionen gehen. „Sollte sich herausstellen, dass die Opfer angesichts des drohenden Absturzes noch besonders gelitten haben, muss die Fluggesellschaft ein Schmerzensgeld leisten“, so Müller-Rostin. Das Schmerzensgeld sei vererbbar. Gemäß der Beförderungsbedingungen ist Germanwings zudem verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen den Angehörigen einen Vorschuss von mindestens 23.000 Euro zu zahlen. Die Soforthilfe soll den Hinterbliebenen ermöglichen, für plötzlich anfallende und laufende Kosten aufzukommen. Diese Zahlung darf später mit der Gesamtentschädigung verrechnet werden.

Versicherung zahlt unabhängig von Schadenersatzansprüchen gegen Airline
Die Allianz hat bereits bestätigt, dass ihre Tochter AGCS der „führende“ Haftpflicht- und Kaskoversicherer für den Germanwings-Flug 4U 9525 ist. Der Schutz ist über ein Konsortium organisiert, dem weitere Unternehmen angehören. Bestand für die Opfer eine private Lebens- oder Unfallversicherung mit Leistung bei Tod, zahlt diese nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unabhängig von Schadenersatzansprüchen gegen die Fluggesellschaft. „Das Geld wird geleistet, wenn der Tod der versicherten Person feststeht“, so eine Sprecherin des GDV.

Experte warnt vor unseriösem Opferanwalt
Bis zur endgültigen Festlegung der Schadenhöhe müssen die Hinterbliebenen aber wohl sehr lange warten. „Der abschließende Unfallbericht dürfte in der Regel frühestens in einem Jahr vorliegen“, schätzt Professor Ronald Schmid, Luftverkehrsrechtler aus Wiesbaden. Ansprüche der Betroffenen verjähren nach zwei Jahren. Die Hinterbliebenen haben somit genügend Zeit, sich um einen kompetenten Rechtsbeistand zu kümmern.
Experte Schmid warnt in diesem Zusammenhang vor „unseriösen Opferanwälten“, die aus der Not ein Geschäft machen wollen. „Sie versuchen, die Hinterbliebenen mit der Versprechung von übermäßig hohen Entschädigungen zur Erteilung eines Auftrages zu bewegen“, so Schmid. Dabei werde in der Regel ein Erfolgshonorar vereinbart. Teilweise wären dann die Anwälte mit bis zu 30 Prozent an einer Entschädigung beteiligt.

In USA Erfolgshonorar gängig und zulässig
Dieses Verhalten sei häufig bei amerikanischen Anwälten zu beobachten, die versuchen, Unfallopfer außerhalb der Vereinigten Staaten zu akquirieren. Im amerikanischen Rechtssystem sei die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gängig und zulässig. In der Bundesrepublik Deutschland stelle die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aufgrund des bestehenden Berufsrechts eher die Ausnahme dar.

Bildquelle: © Carlos Santa Maria_iStockphoto

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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