Förderung der Honorarberatung per Verbot?

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Die Versicherungsmaklerschaft läuft weiter Sturm gegen die geplante Pflicht, künftig nur noch von Versicherern bezahlt zu werden und hat sich dafür prominente Schützenhilfe von Professor Schwintowski geholt. Aber es geht keineswegs nur um die Makler.

Etliche Verwirrung hat ein vom Berliner Rechtswissenschaftler Hans-Peter Schwintowski erstelltes und vom Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. vorgelegtes Rechtsgutachten, finanziert durch einen Versicherer, einen Pool und einen Honorardienstleister, ausgelöst. "IDD verfassungswidrig" titelten mehrere Maklernewsletter.

Es geht gar nicht um die IDD-Umsetzung

Dabei hat sich Schwintowski gar nicht mit der IDD-Umsetzung selbst beschäftigt, obwohl die auch für die Vermittler im Allgemeinen und die Makler im Besonderen dicke Kröten enthält, wenn dieses Gesetz unverändert beschlossen werden sollte. Dass zum Beispiel Makler und Vertreter, die Deckungskonzepte und Maklerbedingungen entwickeln, möglicherweise bald als ausgelagerte Funktion eines Versicherers einzustufen und über das VAG durch die Versicherer besonders zu beaufsichtigen sind, sollte die Maklerschaft viel unruhiger werden lassen.

Oder dass der Gesetzgeber einen so tiefgreifenden Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit von Vermittlern mit Gewerbeerlaubnis und deren Mitarbeitern eingreifen will, ohne in der Gewerbeordnung klare Spielregeln festzuhalten, wann ein Berufsverbot von wem ausgesprochen werden darf, ist ebenfalls fragwürdig. Stattdessen soll nur mit dem neuen § 34e GewO auf die ohne parlamentarische Kontrolle zu erstellende Rechtsverordnung verwiesen werden.

GroKo arbeitet Hausaufgabe ab

Das Gutachten von Schwintowski befasst sich mit einem Anliegen, dass ganz unabhängig von der Europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD ein rein nationales Thema ist. Der Koalitionsvertrag der Großen Koalition sah eine Förderung der Honorarberatung vor, ohne zu definieren, was unter Honorarberatung zu verstehen sein soll. Spätestens mit dem neuen § 34h GewO konnte man allerdings ahnen, dass unter Honorarberatung tatsächlich Honorarvermittlung verstanden wird, also eine erfolgsabhängige Tätigkeit mit einer aus dem vermittelten Umsatz abzuleitenden, aber eben vom Kunden zu zahlenden Vergütung. Das hat mit der Rechtsberatung eines klassischen Versicherungsberaters nichts zu tun.

Dementsprechend ist es auch nicht sinnvoll, die bereits in geringem Umfang verbreitete Vermittlung von Versicherungen gegen ein erfolgsabhängiges, am Umsatz orientiertes Honorar des Kunden dadurch fördern zu wollen, dass man sie verbietet. Denn das ist das Fazit des Gesetzesvorschlags, dass Vermittler direkt wie indirekt künftig nur noch vom Versicherer vergütet werden sollen. Das wurde zwar aufgeweicht und die Vermittlung von Nettotarifen gegen Erfolgshonorar wieder ermöglicht, aber nur im Nicht-Verbrauchergeschäft sowie nur für Makler.

Wettbewerbsnachteile für Vertreter
Warum Vertreter keine erfolgsabhängige, direkt vom Kunden zu erbringende Vergütung mit diesem vereinbaren können sollen, erschließt sich nicht. Damit wird der Wettbewerb verzerrt, weil Vertreter künftig verstärkt damit rechnen müssen, dass Versicherungsmakler günstiger erscheinende Nettotarife anbieten, am besten noch vom selben Versicherer. Mit dem Bruttotarif hat der Vertreter dann beim Kunden wahrscheinlich das Nachsehen.

Versicherungsmakler müssen mit demselben Effekt im Wettbewerb mit dem Versicherungsberater neuen Schlags rechnen. Denn die können entweder mit Nettotarifen oder mit Bruttotarifen plus Rabatt aus den durchzuleitenden Vermittlungskosten werben. Damit sind sie in einem klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber Vertretern und Maklern im Verbrauchergeschäft und zumindest gegenüber Vertretern im Firmengeschäft.

Verfassungswidriger Eingriff in Berufsfreiheit

Auf diese Probleme macht Schwintowski in seinem Gutachten aufmerksam und bezweifelt, dass es für einen so weitgehenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Versicherungsmakler eine Rechtfertigung gibt. Die geplante Provisionsbindung hält er deshalb auch für verfassungswidrig.

Das widerspreche dem Gebot, bei einem Eingriff in grundgesetzliche Rechte das mildeste mögliche Mittel zu wählen. Ob es sich dabei allerdings umgekehrt um den "schwerstmöglichen Eingriff" handelt, kann man bezweifeln. In Nachbarländern wie Großbritannien, Niederlande und Dänemark gibt es längst viel schwerwiegendere Eingriffe, nämlich ein Provisionsverbot für die Lebensversicherung und Kapitalanlagevermittlung. Das hat zu einem starken Rückgang der Vermittleranzahl geführt. Ob es aber in Deutschland tatsächlich zu einem breiten Maklersterben oder doch nur zu einer Differenzierung in Courtage-Makler und Honorar-Versicherungsberater kommt, ist nicht ausgemacht.

Nettotarif mit 80 stornofreien Promille im bestmöglichen Kundeninteresse?
Schwintowski argumentiert weiter, Makler könnten künftig möglicherweise dem Prinzip des bestmöglichen Interesses des Kunden nicht mehr nachkommen können, dass sie laut IDD zu beachten haben. Auch hier kann man kritisch einwenden, dass auch die heute verbreiteten Modelle zur Separierung der Lebensversicherung und der Honorarvereinbarung mit stornofreien bis zu 80 Promille "Honorar" wohl kaum allein dem bestmöglichen Interesse des Kunden dienen dürften. Die Flut von gerichtlichen Auseinandersetzungen über solche Modelle spricht jedenfalls dagegen.

Aber diese Argumente lassen sich genauso gegen den Ansatz vorbringen, dass Versicherungsberater künftig auch "vermitteln" können sollen. Und das ohne jegliche Bindung beispielsweise an eine gesetzliche Stornohaftungszeit oder eine in der Höhe begrenzte Honorierung, wie sie bis 2008 für Versicherungsvermittler aufsichtsamtlich mit 40 Promille vorgeschrieben war. Und seit dem LVRG 2015 wird eine Deckelung indirekt über den verschärften Druck der Bilanzierungsvorgaben - Stichwort Absenkung des Zillmersatzes -erzwungen.

Es braucht daher für jede Form der Vermittlung gegen ein vom Kunden zu zahlendes Entgelt klare Spielregeln, um die Wettbewerbsgerechtigkeit zu wahren. Ob dann allerdings noch viele Makler Lust haben werden, den Status zum Versicherungsberater zu wechseln, ist fraglich. Am Ende ist der Provisionsvertrieb womöglich doch die für den Verbraucher günstigere Variante.

Gesetz muss nicht immer durch Begründung korrigiert werden

Schwintowski legt seinem Finger auch in eine andere Wunde, die vermeintliche Doppelberatungspflicht des Versicherers bei Makler-vermittelten Verträgen. Er kritisiert, dass das geplante VVG nicht die nötige Bestimmtheit aufweist. Dass in der Gesetzesbegründung steht, in der Regel bestehe wohl kein Anlass für den Versicherer, den Kunden noch einmal zu beraten, muss nicht regelmäßig zur Auslegung herangezogen werden, wenn der Gesetzestext selbst klar erscheint.

Vielmehr könnte die neue Bestimmung sogar missbraucht werden, indem Versicherer immer davon ausgehen, dass bei einem Makler-vermittelten Vertrag Anlass zur erneuten Beratung besteht, mutmaßt Schwintowski. Es zeigt sich auch an dieser Stelle, dass der Entwurf des IDD-Umsetzungsgesetzes einschließlich Förderung der Honorar"beratung" mit heißer Nadel gestrickt wurde.

Autor(en): Matthias Beenken

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