GDV erklärt Versicherungsklausel

740px 535px

Versicherungskunden haben einen Anspruch auf verständliche Versicherungsprodukte, so steht es im Verhaltenskodex des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft für den Versicherungsvertrieb. Der Verband hat nun die schwierige Welt der Versicherungsbedingungen ein wenig vereinfacht.

Die Sprache der Versicherungsbedingungen ist für Laien häufig schwer verständlich. Dies gilt auch für das Kleingedruckte in einer Reiserücktrittsversicherung. Wer krankheitsbedingt nicht in den Urlaub fahren kann oder seine Reise abbrechen muss, wird von dieser entschädigt. Der Schutz umfasst aber nur "unerwartete schwere" Erkrankungen.

Damit Kunden diese Klausel besser verstehen, hat der GDV seine unverbindlichen Musterbedingungen um Erläuterungen und Beispiele ergänzt:

  1. Schwer sind Erkrankungen dann, wenn der Arzt eine Reiseuntauglichkeit bescheinigt oder wenn Beschwerden den Patienten so stark beeinträchtigen, dass eine Reise unzumutbar wäre.
  2. Die Erkrankung muss jedoch nicht nur schwer, sondern auch unerwartet sein. Ein erstmals auftretender Herzinfarkt wäre zum Beispiel ein solcher Fall.
  3. Aber auch bekannte Krankheiten können versichert sein, wenn sie sich unerwartet verschlechtern: Wenn etwa eine Allergie längere Zeit nicht behandelt werden musste, dann aber eine heftige allergische Reaktion auftritt, ist auch dies eine unerwartete schwere Erkrankung – und der Versicherungsschutz greift.

Der Verband weist darauf hin, dass in den Versicherungsbedingungen häufig bestimmte Zeiträume festgelegt sind, wie lange eine Erkrankung nicht behandelt werden musste.

Ausführliche Erläuterungen und Beispiele zur "unerwarteten schweren Erkrankung" finden sich in den GDV-Musterbedingungen zur Reiseversicherung.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

Alle Branche News