Geschädigte Kapitalanleger: BGH-Urteile verpflichten Rechtsschutzversicherer

Kunden, die in der Vergangenheit Verluste durch Kapitalanlagen hinnehmen mussten und dagegen ohne Erfolg geklagt haben oder noch klagen möchten, haben jetzt gute Chancen, dass ihre Rechtsschutzversicherung Prozess- und Anwaltskosten übernimmt oder zurückzahlt.

Grund ist ein Urteile, die die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die R+V Versicherung aus Wiesbaden, die Stuttgarter WGV und die D.A.S. erwirkt hat (Az.: IV ZR 84/12; 174/12; 211/11). Danach sind Klauseln, die rechtsschutzversicherten Kunden einen Streitschutz bei Klagen gegen Anlageberater verweigern, intransparent und unwirksam. In der Vergangenheit waren viele geprellte Anleger zusätzlich von ihrer Rechtsschutzversicherung enttäuscht worden. Denn eine Vielzahl der Assekuranzen lehnte den Schutz ab.

Versicherer müssen nun Streitschutz gewähren
Streitschutz bei Effektengeschäften oder Kapitalanlagemodellen sei ausgeschlossen. Viele Kunden, die durch die Lehman-Pleite geschädigt wurden, bleiben so ohne Schutz. Diese Klauseln wurden nun vom BGH gekippt. Die Versicherer müssen somit Streitschutz gewähren.

Nach Aussage von führenden Rechtsschutzversicherern ist die gesamt Branche betroffen. „Wir gehen davon aus, dass die Entscheidung schon unserem Haus einige Millionen kosten wird“, sagt Klaus Heiermann, Pressesprecher der Arag Rechtsschutzversicherung aus Düsseldorf. Die Versicherer sind aber sehr unterschiedlich von den BGH-Urteilen betroffen. So hat beispielsweise die Roland Versicherung aus Köln die umstrittenen Klauseln lediglich von 2004 bis 2009 in ihren Bedingungen verwandt.

Ab 2009 hatte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) neue Klauseln empfohlen. Bei der ARAG wurden die alten, jetzt unwirksamen Klauseln noch bis 2012 benutzt. Danach hat die Düsseldorfer Assekuranz in bestimmten Produkten Kapitalanlegern wieder Schutz gewährt. Auch wenn sich die Urteile nicht gegen alle Versicherer richten, dürften sie branchenweit anerkannt werden. „Wir werden hier nicht kleinlich sein“, so Heiermann. Ähnlich äußerte sich die Roland Versicherung aus Köln.

Geschädigter kann Stichentscheid oder Schiedsverfahren beantragen
Geschädigte Kapitalanleger, die rechtsschutzversichert sind oder waren, haben aber nicht in allen Fällen einen Anspruch auf Erstattung. So könnte der Anspruch bereits verjährt sein. Laut Verbraucherzentrale NRW gilt die Regelverjährung von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherer den Streitschutz abgelehnt hat. Möglich ist zudem, dass die Rechtsschutzversicherer eine Leistung ablehnen, weil nach ihrer Meinung die Klage gegen die Bank oder den Beraten keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall kann der Betroffene einen Stichentscheid oder Schiedsverfahren beantragen. Dann prüfen Anwälte die Rechtslage. Im günstigsten Fall bekommen die Kunden alle Anwalts- und Prozesskosten ersetzt. Das durch die Anlage verlorene Kapital gibt es aber nur wieder, wenn die Klage gegen die Bank oder den Berater erfolgreich ist.

Bild:©Gerd Altmann /

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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