Gesetzentwurf vorgelegt: Anspruch auf Pflegezeit

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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf "zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" für Beamte und Soldaten (18/8517) vorgelegt, mit dem ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit eingeführt werden soll.

Beamte und Soldaten, die Familienpflegezeit oder Pflegezeit in Anspruch nehmen, sollen laut Vorlage einen Vorschuss zur besseren Bewältigung des Lebensunterhalts erhalten "während der (teilweisen) Freistellung, die mit einer Gehaltsreduzierung verbunden ist". Damit soll das für die Privatwirtschaft und für Tarifbeschäftigte seit dem 1. Januar 2015 geltende Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf "im Wesentlichen wirkungsgleich im Beamten- und Soldatenbereich nachvollzogen" werden.

Nebeneinander zweier Beamtenverhältnisse sollen ermöglicht werden
Der Gesetzentwurf sieht ferner Änderungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vor. Danach soll vorübergehend das Nebeneinander zweier Beamtenverhältnisse ermöglicht werden, wenn der Wechsel in eine höhere Laufbahn oder eine andere Laufbahn derselben oder einer höheren Laufbahngruppe die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes sowie die Ableistung einer neuen Probezeit erfordert.

Ferner sollen unter anderem der Vorlage zufolge Beamte und Soldaten, die Opfer von Gewalttaten geworden sind und einen "titulierten, aber mangels Zahlungsfähigkeit des Schädigers nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger haben", einen Anspruch auf Zahlung des Schmerzensgelds gegen ihren Dienstherrn erhalten.

Nachfolgend einige Aspekte aus dem Gesetzentwurf

Die Änderungen im Bundesbesoldungsgesetz, die auf Grund der Änderungen zur Familienpflegezeit und Pflegezeit notwendig werden, finden grundsätzlich positiven Anklang; im Detail gibt es weitergehende Forderungen.

Kritische Stimmen
Der Deutsche Bundeswehrverband (DBwV) kritisiert, dass kein weiterer Vorschuss gewährt wird, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft worden ist und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist. Die Bundesregierung stellt klar, dass für den Dienstherrn gewährleistet sein muss, dass der gewährte Vorschuss auch in einem absehbaren Zeitraum von der Beamtin oder dem Beamten zurückgezahlt wird.

Der dbb beamtenbund und tarifunion fordert statt des Vorschusses die Etablierung einer Lohnersatzleistung ähnlich dem Elterngeld. Die Bundesregierung lehnt dies ab, da damit eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Beamtinnen und Beamten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbunden wäre.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordert, Härtefallrechte einschließlich einer zwingenden Stundung bereits auf Gesetzesebene zu verankern. Die Bundesregierung ist hier der Auffassung, dass die bereits im Jahr 2013 erlassene Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung sich bislang als ausreichend erwiesen hat. Änderungen wurden daher lediglich dort vorgenommen, wo dies wegen veränderter Vorgaben aus dem Bundesbeamtengesetz, dem Pflegezeitgesetz und dem Familien-pflegezeitgesetz geboten erscheint.

Und was kostet das Ganze?
Der Anspruch der Beamten des Bundes sowie der Soldaten auf Familienpflegezeit und Pflegezeit ist grundsätzlich kostenneutral. Mehrausgaben, die dadurch entstehen, dass der Bund einen Vorschuss leistet, werden im Rahmen flexibilisierter Mittel vorfinanziert und nach Ende der Familienpflegezeit oder Pflegezeit durch die Besoldungsempfängerin oder den Besoldungsempfänger ausgeglichen.
Für die Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen von geschätzten 45 Fällen pro Jahr wird mit Mehrkosten in Höhe von jährlich 225.000 Euro gerechnet.

Textquelle: Bundesregierung; Bildquelle: © Techniker Krankenkasse

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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