GmbH-Geschäftsführer unterschätzen oft Haftungsrisiken

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Geschäftsführer einer GmbH fühlen sich oft zu sicher. Die Risiken einer Privatinsolvenz oder der Haftung mit dem persönlichen Vermögen kennen sie oft nicht oder unterschätzen sie. Dies ergab unter anderem die Studie "Managerhaftung und D&O-Versicherung", für die im Auftrag der VOV GmbH, Köln, und Concept Biz insgesamt 109 GmbH-Geschäftsführer befragt wurden.

Das Thema betrifft vor allem Geschäftsführer kleiner GmbHs, denn von ihnen hat fast jeder zweite noch nicht mit einem Anwalt über das Thema gesprochen. Die GmbH-Chefs wiegen sich in trügerischer Sicherheit, weil 75 Prozent von ihnen glauben, im Ernstfall nur mit den 25.000 Euro aus dem Stammkapital zu haften. Ganz besonders gefährlich ist dies, wenn der Insolvenzfall eintritt. "Hat der Geschäftsführer aus Hoffnung auf eine Besserung der Lage die Zahlungsunfähigkeit zu spät gemeldet, kann er zu hohen Zahlungen aus dem privaten Vermögen oder gar einer Haftstrafe verurteilt werden", sagt Diederik Sutorius, Geschäftsführer der VOV. Nur ein Drittel weiß, dass Geschäftsführer im Ernstfall grundsätzlich mit dem gesamten Privatvermögen haften.

Schnell sind hohe Summen aus dem Privatvermögen zu zahlen
Die wenigsten Gedanken machen sich Manager kleinerer Betriebe: Nur 39 Prozent der Geschäftsführer von GmbHs mit weniger als zehn Mitarbeitern rechnen mit einer Privatinsolvenz als Folge des Haftungsanspruchs. "Doch gerade in kleinen Firmen ist die Gefahr groß, dass aufgrund eines Fehlers hohe Summen aus dem Privatvermögen zu zahlen sind. Schon eine verspätete Umsatzsteuervoranmeldung oder Sozialversicherungszahlung kann dazu führen", so Sutorius.

Viele ohne persönliche D&O-Versicherung
Wenn dann keine D&O-Versicherung besteht, die derartige Risiken übernimmt, übertreffen die Forderungen von Gläubigern und Behörden schnell den privaten Kontostand. Ein Drittel vertraut darauf, dass ihr Unternehmen eine solche Versicherung hat. Sie verkennen dabei völlig, dass im Streitfall der Arbeitgeber zum Gegner vor Gericht werden kann. Nur jeder Dritte verfügt über eine persönliche D&O-Versicherung, die seine ureigenen Interessen auch gegen das Unternehmen vertritt.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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