Höhere Bemessungsgrenzen für 2020

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Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat turnusmäßig die Rechengrößen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für das kommende Jahr angehoben.

Dem Verordnungsentwurf des BMAS zufolge steigen die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung 2018 um 3,12 Prozent (in den alten Bundesländern 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent). 2019 wurden die Rechengrößen im Durchschnitt um 2,52 Prozent angehoben (in den alten Bundesländern 2,46 Prozent, in den neuen Bundesländern 2,83 Prozent).

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, erhöht sich in Westdeutschland auf monatlich 3.185 Euro (2019: 3.115 Euro monatlich). Die Bezugsgröße für Ostdeutschland steigt auf 3.010 Euro im Monat (2019: 2.870 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll im kommenden Jahr in Westdeutschland 82.800 Euro betragen (bisher 80.400 Euro). Löhne und Gehälter werden damit monatlich bis zu einer Höhe von 6.900 Euro (bisher: 6.700 Euro) verbeitragt. Der entsprechende Wert für Ostdeutschland wird sich laut Entwurf auf 77.400 Euro (bisher 73.800 Euro) erhöhen. Das sind monatlich 6.450 Euro (bisher 6.150 Euro).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro).

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der GKV beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) beziehungsweise 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).

Bevor die Verordnung in Kraft treten kann, muss das  Bundeskabinett ihr noch zustimmen und der Bundesrat sie bestätigen.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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