Kein Vertrieb ohne Beratung

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Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat mit seiner Aktion in Berlin auf einen Dissens in der Branche aufmerksam gemacht. Allen Sonntagsreden und Verhaltenskodizes zum Trotz soll der Kunde mit seinen Bedürfnissen doch nicht immer im Mittelpunkt stehen. Wie der Streit aber zu vermeiden gewesen wäre.

Mit seiner spektakulären Tour mit einem Lastwagen durch Berlin (siehe auch ) am Tag der ersten Lesung zum IDD-Umsetzungsgesetz im Deutschen Bundestag hat der BVK seine Forderung bekräftigt, im deutschen Recht an einer unbedingten Beratungspflicht festzuhalten.

Nutzt Deutschland tatsächlich die Mitgliedsstaatenoption?

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) lässt den entsprechenden Spielraum zu. Nach Artikel 22 Absatz 2 IDD "können die Mitgliedstaaten die in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Beratung für den Vertrieb jedes Versicherungsprodukts oder für bestimmte Arten von Versicherungsprodukten verbindlich vorschreiben".

Dies soll auch die Absicht der Bundesregierung sein. "Zukünftig muss auch dann beraten und dokumentiert werden, wenn der Vertrag im Fernabsatz abgeschlossen wird", heißt es in der Gesetzesbegründung.

Deshalb wohl werden die §§ 6 und 61 VVG mit den "Beratungs- und Dokumentationspflichten" der Versicherer sowie der Vermittler weitgehend unangetastet gelassen. Bis auf eine kleine Änderung, die vor allem den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zum Widerspruch reizt. Denn bisher werden nur die Versicherer, nicht die Vermittler, komplett von allen Beratungs- und Dokumentationspflichten befreit, wenn der Vertrag von einem Makler vermittelt wird, oder wenn er im Fernabsatz zustande kommt (§ 6 Absatz 6 VVG). Das sollte ersatzlos gestrichen werden, so der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vom letzten November.

Vermeidbarer Vorwurf der Doppelberatungspflicht
Bezüglich der Makler-vermittelten Verträge gab es Protest vor allem von Maklerverbänden, die befürchten, nun könne ein Versicherer mit dem Gesetz als Rechtfertigung zum Makler in Konkurrenz treten und den Kunden noch einmal beraten – natürlich nur über die eigenen Produkte. Das ist aber nicht gewollt, so wird es in der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf vom 18. Januar ausgeführt.

Formell bleibt die Doppelberatungspflicht aber bestehen. Das muss zwar nicht schädlich sein, weil bei einer gerichtlichen Überprüfung auch die Gesetzesbegründung herangezogen wird.

Es wäre aber vermeidbar gewesen. Denn es hätte ausgereicht, den Ausschluss bei Makler-vermittelten Verträgen durch eine Kleinigkeit zu ergänzen, um den einzigen, theoretischen Fall abzudecken, in dem sonst die Beratungspflicht ausgehöhlt und nicht mehr richtlinienkonform wäre. Denn es kann vorkommen, dass ein Makler nur für die erste Vertragsvermittlung, ausdrücklich aber nicht für die anschließende, sogenannte Betreuung zuständig sein will, und das auch so mit dem Kunden wie dem Versicherer hinsichtlich Folgecourtagen vereinbart. Für diese Fälle hätte es ausgereicht, beim Ausschluss des Versicherers von der Beratungspflicht zu formulieren, "wenn und soweit der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird". Neu wäre der Einschub "und soweit".

GDV sieht keinen Bedarf des Kunden nach Beratung im Fernabsatz
Viel gravierender ist die Diskussion über den Ausschluss von den Beratungspflichten im Fernabsatz. "Weder Versicherer noch Vermittler sollten einen Kunden beraten müssen, der sich bewusst für den Weg des Fernabsatzes entschieden hat. Das gilt besonders, weil der Kunde auf diese Beratung bisher nur mit einer gesonderten schriftlichen Erklärung verzichten kann. Das ist in einer digitalen Welt nicht mehr zeitgemäß", so der GDV in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf. Und er fordert auch nach dem Regierungsentwurf: "Die bisherige Ausnahmeregelung (…) sollte erhalten bleiben". Zudem sollte dies auf Vermittler, die im Fernabsatz Verträge absetzen, analog ausgedehnt werden.

Als Kompromiss schlug die Bundesregierung vor das Verzichtsrecht aufzuweichen. Statt in Schriftform soll es im Fernabsatz reichen, in Textform auf Beratungspflichten zu verzichten. Das allerdings nur für die Versicherer, nicht für die Vermittler. Dabei scheint es sich aber um ein Versehen zu handeln, so der Eindruck aus Gesprächen in Berlin.

Richtlinie verlangt stets Befragung und Begründung des Angebots
Damit aber ist wohl nicht der Richtlinie IDD Genüge getan. Denn die verlangt in seinem Artikel 20, dass Versicherer und Vermittler immer wenigstens Fragen zu Wünschen und Bedürfnissen stellen müssen. Außerdem sollen sie dafür sorgen, dass der angebotene Vertrag zu diesen Wünschen und Bedürfnissen passt, und dem Kunden objektive Informationen an die Hand geben, damit der eine "wohlinformierte Entscheidung" treffen kann.

Die gelebte Realität ist eine völlig andere, und das unter Berufung auf das VVG. Im Internetverkauf gilt der Kunde als soweit vorinformiert, dass man ihm nicht einmal mehr wenigstens rudimentäre Fragen zu Wünschen und Bedürfnissen stellen muss, oder gar erläutern muss, warum ein Vertragsangebot dazu passen soll. Mit möglichst wenigen Klicks zum Abschluss heißt die Devise.

Beratung ist fakultative Leistung, aber mit hohem Standard
Selbst einige Verbraucherschützer heißen das gut und lehnen eine Befragung des Kunden im Internet ab. Allerdings räumen sie auf Nachfrage ein, dass sie selbstverständlich dem Kunden zu Schadenersatzforderungen ermuntern würden, wenn der schnell erklickte Vertrag dann doch nicht zum Kundenbedarf passt.

Das Problem ist, dass das VVG auch die Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen als einen Teil der "Beratungspflicht" sieht, die entweder durch den Hinweis auf den Anlassbezug oder spätestens per Verzichtserklärung für obsolet erklärt wird. Ganz anders die IDD: Für sie ist "Beratung" eine fakultative Leistung, die dann aber einen hohen Standard erfüllen muss, den das deutsche VVG so nicht kennt: Es muss nämlich persönlich erläutert werden, warum der angebotene Vertrag "den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht". Da müsste dann wohl ein Versicherer oder Vermittler beim Kunden persönlich rückfragen, ob er wirklich nur eine Unfallversicherung braucht, oder ob er möglicherweise seine Arbeitskraft absichern will und dafür eine Berufsunfähigkeitsversicherung besser passt.

Streit wäre vermeidbar gewesen

Der Streit, der zwischen Versicherern und Vermittlern über die Ausnahmen in den deutschen Beratungspflichten eskaliert ist, wäre zu vermeiden gewesen. Es hätte nur einer Umgestaltung der §§ 6 und 61 VVG nach den Vorgaben des Artikels 20 IDD bedurft. Oder einer Klarstellung, dass sich ein Verzicht des Kunden auf keinen Fall auch auf eine angemessene Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen erstrecken darf, und auch nicht auf die Pflicht, nur dazu passende Angebote zu unterbreiten. Einfach blind Verträge abzuverkaufen und dem Kunden zu überlassen, ob er damit etwas anfangen kann, soll nach der Richtlinie der Vergangenheit angehören.

"Versicherungsschutz ist für den Verbraucher eine Vertrauensangelegenheit. Um dieses Vertrauen zu wahren, orientieren sich die Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvertrieb an den Bedürfnissen des Kunden und stellen diese in den Mittelpunkt ihres Handelns." Dieses Zitat stammt aus keiner Verbraucherschutzbroschüre, sondern aus dem Verhaltenskodex der Versicherer zum Vertrieb von Versicherungsprodukten.

Autor(en): Matthias Beenken

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