Kurzarbeit bedroht auch bAV – Auswege aber möglich

740px 535px

Mehr als 700.000 Unternehmen in Deutschland mussten Kurzarbeit verordnen. Der Grund: Die Corona-Krise hat die Umsätze einbrechen lassen. Das kann sich auch negativ auf die Betriebsrente der Beschäftigten auswirken. Was ist nun zu tun?

Die Hans-Böckler-Stiftung hat berechnet, dass mittlerweile rund vier Millionen Beschäftigte in Deutschland von Kurzarbeit betroffen sind. Das bedeutet für diese, dass sie weniger oder gar kein Gehalt vom Arbeitgeber erhalten. Das wirkt sich vielen Fällen auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) aus, die entweder durch Umwandlung des Gehalts oder den Arbeitgeber finanziert wird.

Grundsätzlich möglich, in Kurzarbeit bAV weiterzuführen

Finanzieren die Angestellten ihre Beiträge zur bAV im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Arbeitnehmer selbst, ist es grundsätzlich möglich, auch in Kurzarbeit die vereinbarte bAV weiterzuführen. Soweit die Personen von ihrem Arbeitgeber ein Gehalt erhalten, können sie dieses auch weiterhin umwandeln.

Es gibt aber auch hier Ausnahmen: Wer aufgrund von Kurzarbeit Null gar kein Arbeitsentgelt mehr bekommt, sondern nur noch Kurzarbeitergeld, kann keine Entgeltumwandlung mehr vornehmen. Sie ruht dann. Grund: Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und kann nicht im Rahmen der bAV umgewandelt werden. Wenn aber eine Direktversicherung als bAV besteht, kann diese aber in der Regel mit privaten Beiträgen selber fortgeführt werden.

Rein arbeitgeberfinanzierte bAV nicht direkt betroffen

Ob der Arbeitgeber rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur bAV auch bei Kurzarbeit weiterzahlen muss, hängt in erster Linie vom Arbeitsvertrag und den individuellen Versorgungszusagen ab. Ohne eine ausdrückliche Regelung ist eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV durch Kurzarbeiter zunächst einmal nicht direkt betroffen.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Muss ein Arbeitnehmer beispielsweise in Kurzarbeit Null gehen und erhält gar keinen Lohn mehr von seinem Betrieb, entfällt unter Umständen aufgrund konkreter Regelungen auch die Pflicht zur Zahlung der Arbeitgeberbeiträge. Ist zum Beispiel die Beitragshöhe vom Arbeitsentgelt abhängig, sinkt mit dem Gehalt im Rahmen der Kurzarbeit auch die Zahlung des Arbeitgebers für die bAV.

Veränderung der Beitragszahlung wirkt sich auf Versicherungsschutz aus

Generell können Menschen bei Kurzarbeit den Beitrag herabsetzen. Solange es finanziell machbar ist, sollten diese aber versuchen, eine Entgeltumwandlung in bisheriger Höhe (oder zumindest reduziert) fortzuführen – und diese nicht komplett beitragsfrei zu stellen. Denn jede Veränderung der Beitragszahlung wirkt sich unmittelbar auf den Versicherungsschutz aus. Konkret bedeutet dies:

Die persönliche spätere Betriebsrente verringert sich. Enthält der bAV-Vertrag einen Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenschutz, reduziert sich dieser oder entfällt komplett, wenn die Beiträge ausgesetzt werden. Eventuell ist später eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig.

Individuell prüfen, welche Variante am besten ist

Ist das persönliche Budget durch die Kurzarbeit so eng, dass eine Weiterführung der Entgeltumwandlung nicht mehr in voller Höhe möglich ist, bieten einige Versicherer Sonderlösungen an. So können beispielsweise Beiträge für einen gewissen Zeitraum gestundet und später auf Wunsch nachgezahlt werden. Der Vorteil dieser Lösung: Der Versicherungsschutz bleibt erhalten. In jedem Fall sollte ein Arbeitnehmer individuell prüfen, welche Variante für seine finanzielle Situation am besten ist.

Quelle: MLP

Autor(en): Versicherungsmagazin

Zum Themenspecial "Corona"

 

Alle Branche News