Kurzarbeit – negativer Einfluss auf die bAV

Mittels Kurzarbeit wollen viele Betriebe in Zeiten wie diesen verhindern, gut ausgebildete Fach- und Führungskräfte zu verlieren. Mit der geringeren Arbeitszeit sinkt aber nicht nur das Einkommen der Mitarbeiter. Auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) kann negativ betroffen sein. Das berät derzeit Unternehmen zum Umgang mit der arbeitgeberfinanzierten bAV, der Entgeltumwandlung und mit Zeitwertkonten in Zeiten der Kurzarbeit.

Ist dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente zugesagt worden, die vom Arbeitgeber finanziert wird, möchte das Unternehmen in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten oftmals diese Zusage reduzieren. "Nicht immer besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Kurzarbeit die Versorgungsanwartschaft des Mitarbeiters in unveränderter Höhe fortzuführen", weiß Björn Schütt-Alpen, Vorstand des HDI Gerling Pensionsmanagement. "Vielmehr sind die vereinbarten Versorgungsregelungen entscheidend."

Unabhängig davon sei besonders in angespannten Wirtschaftslagen, die vielfach zu Kurzarbeit führen, eine grundsätzliche Überprüfung des Versorgungssystems empfehlenswert. So bestünde etwa die Möglichkeit, die Versorgungsordnung - aufwandsreduzierend - abzuändern. "Die Anforderungen hierfür variieren je nach Rechtsbegründungsakt der bAV und den Gründen, die für eine Einschränkung sprechen", so Schütt-Alpen. Eine Einzelfallprüfung sei daher ratsam. In jedem Falle seien die Zeiten der Kurzarbeit bei den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen vollständig zu berücksichtigen – auch dann, wenn eine Kurzarbeit "Null" eingeführt werde und die Arbeit vorübergehend vollständig eingestellt wird.

Kurzarbeit und Entgeltumwandlung
"Betreibt der Arbeitnehmer eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung und kann er die vereinbarten Beiträge aufgrund der angeordneten Kurzarbeit nicht mehr aus dem reduzierten Arbeitsentgelt aufbringen, sollte die entsprechende Vereinbarung auf die neue Situation angepasst werden", rät Claudia Scheithauer, Rechtsexpertin bei HDI Gerling Pensionsmanagement.

Entfalle der Entgeltanspruch vollständig aufgrund der Kurzarbeit "Null", existiere kein Entgelt mehr, was der Arbeitnehmer umwandeln könnte. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung laufe in diesem Fall ins Leere. In diesem Fall könne der Mitarbeiter jedenfalls in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortführen – und damit auch indirekt aus dem Kurzarbeitergeld. Das vermeide Nachteile, die sich durch die Einstellung der Beitragszahlung ergeben.

"Wird die Versicherung beitragsfrei gestellt, kann dies erhebliche Nachteile gerade bei vorzeitigen Versorgungsfällen wie Tod und Invalidität zur Folge haben", sagt die Fachfrau. "Möglich ist auch, dass nach Ende der Kurzarbeit und der Wiederaufnahme der Beitragszahlung eine neue Risikoprüfung erforderlich ist." Fazit: Der Arbeitgeber sollte seine Mitarbeiter, die eine Entgeltumwandlung betreiben, bei der vorübergehenden vollständigen Arbeitseinstellung über die Folgen einer Beitragseinstellung aufklären.

Zeitwertkonten bei Kurzarbeit geschützt
Verfügt das Unternehmen über ein Zeitwertkontenmodell, ist dieses bei Kurzarbeit in vielen Fällen geschützt. "Mit dem Flexi II-Gesetz, das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist, müssen die Wertguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit für die im Gesetz ausdrücklich genannten fünf Freistellungszwecke nicht mehr aufgelöst werden", erläutert Scheithauer.

Anders als zuvor seien so neben klassischen Vorruhestandsmodellen auch Wertguthabenvereinbarungen, die eine Freistellung wegen Elternzeit, Pflegezeit, Teilzeitarbeit sowie Qualifizierung ermöglichen, vor einem zwangsweisen Abbau in Zeiten der Kurzarbeit sicher. Es bleibe aber die Möglichkeit, dass sich Arbeitgeber und Mitarbeiter über eine freiwillige Nutzung des Wertguthabens in der Krise einigen. Ähnlich wie bei der Entgeltumwandlung könne allerdings die Einführung von Kurzarbeit dazu führen, dass mangels Entgelt weitere Einbringungen in das Zeitwertkonto faktisch unmöglich sind.

"Bei allen drei Konstellationen … zeigt sich, dass die konkreten Auswirkungen von der vertraglichen Regelung im jeweiligen Unternehmen abhängen", resümiert der bAV-Experte Schütt-Alpen. "Plant das Unternehmen die Einführung der Kurzarbeit, ist eine Beratung zu empfehlen, um weitere Senkungen von Lohnkosten zu erzielen und Nachteile für Arbeitnehmer, die in ihre bAV oder in ihr Zeitwertkonto einzahlen, zu vermeiden."

Autor(en): Versicherungsmagazin

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