Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer auf 24 Monate verlängern

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Der Bundesrat befasst sich am 15. Mai 2020 abschließend mit dem vom Bundestag am 23. April verabschiedeten "Arbeit-von-Morgen-Gesetz". Es schafft weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, enthält Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung und sorgt für Verbesserungen bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten.

Die Änderungen beim Kurzarbeitergeld sollen die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt etwas abfedern. Die Bundesregierung wird deshalb bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Normalerweise ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt. Außerdem stellt das Gesetz sicher, dass ein Hinzuverdienst dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich handelt.

Diese Bestimmungen sind erst durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden.

Betriebsversammlungen weiterhin über Videokonferenzen möglich

Gleiches gilt für die Corona-bedingten Sonderregelungen bei der betrieblichen Mitbestimmung: Hiernach können Betriebsräte ihre Beschlüsse bis zum 31. Januar 2021 per Telefon- oder Videokonferenz fassen und auf eine Präsenzsitzung verzichten; ebenso die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Ebenfalls bis Ende Januar 2021 dürfen Betriebsversammlungen über Videokonferenzen durchgeführt werden. 

 

Weiterbildungsförderung der Beschäftigten wird verbessert

Im Übrigen nimmt das Arbeit-von-Morgen-Gesetz vor allem den Strukturwandel auf dem Arbeitsmarkt in den Blick: Arbeitnehmer sollen in die Lage versetzt werden, den Wandel von Jobs durch digitale Technologien und ökologische Erfordernisse auch mitzugehen. Dafür wird die Weiterbildungsförderung der Beschäftigten verbessert. Das bedeutet: Beschäftigte und Arbeitgeber erhalten so künftig höhere Zuschüsse in der beruflichen Weiterbildung, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag betriebsbezogene Weiterbildung vorsieht. Zudem sollen Sammelanträge die Weiterbildung von Beschäftigten handhabbarer machen. 

Außerdem wird die Regelung, Weiterbildungsprämien zahlen zu können, verlängert und ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung für Geringqualifizierte eingeführt, damit sie einen Berufsabschluss nachholen können.

Quelle: Bundesrat

Autor(en): Versicherungsmagazin

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