Lebensversicherung: Viel Unruhe durch Kündigungs-Tipp

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Bei einer Kündigung der Lebensversicherung noch in diesem Jahr (bis 1. Dezember 2014) dürften viele Kunden weiterhin deutlich an den so genannten stillen Reserven beteiligt werden. Das gilt auch, wenn aller Voraussicht Mitte Juli 2014 das Reformgesetzes zu Lebensversicherungen (LVRG) in Kraft tritt.

Das neue Gesetz gibt der Assekuranz das Recht, ihre Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere deutlich zu kürzen, soweit diese für die Erfüllbarkeit von Garantieversprechen der Kunden benötigt werden. Bisher müssen die Kunden zu 50 Prozent an diesen stillen Reserven beteiligt werden. Die Website „Finanztip“ verweist darauf, dass auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Kunden „eine Großteil der Bewertungsreserven retten können“, wenn sie noch in 2014 kündigen. Grund ist, dass viele Versicherer einen Teil der Bewertungsreserven ihren Kunden als so genannte Sockelbeteiligung bereits verbindlich für 2014 versprochen haben.

Sockelbeteiligung variiert in der Branche
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Ergo-Konzern bestätigen diese Systematik. „Diese Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven legt der Vorstand für ein Jahr im Voraus fest. Der Kunde erhält sie bei Abläufen oder Kündigungen in diesem Jahr als Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ausgezahlt“, erläutert die Ergo. Jedoch weist der GDV daraufhin, dass die Sockelbeteiligung innerhalb der Branche deutlich variiert. Das bestätigt auch eine Studie der Rating-Agentur Assekurata. Danach liegt die Spanne der Sockelbeteiligungen im Markt zwischen 1,49 und Null Prozent.

Bezogen auf die von den Lebensversicherern gewährte laufende Verzinsung für 2014 erreicht die Sockelbeteiligung im Extremfall bei der Sparkassenversicherung Sachsen einen Anteil von fast 50 Prozent. Der Anteil liegt aber im Markt überwiegend zwischen fünf und 20 Prozent. Je höher die Sockelbeteiligung, desto größer ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die den Kunden auch nach Inkrafttreten des Reformgesetzes sicherer sind, wenn der Vertrag noch vor Ende des Jahres gekündigt wird.

Teil der angegebenen Gesamtverzinsung
„Nur gegebenenfalls entstehende Spitzenbeträge sind in 2014 durch die gesetzliche Neuregelung betroffen“, erläutert der GDV. Ob Kunden aber tatsächlich oft „mehrere Tausend Euro retten können“, wie Finanztip behauptet, wird von Experten bezweifelt. Diese Überlegung geht nämlich davon aus, dass die Lebensversicherer ab 2015 ihre Sockelbeteiligung komplett streichen. „Die Sockelbeteiligung ist Teil der von den Lebensversicherern angegebenen Gesamtverzinsung“, erläutert Lars Heermann von der Kölner Rating-Agentur Assekurata. Mit dieser Verzinsung ständen die Versicherer im Wettbewerb.

„Anbieter, die auch künftig noch Renten- und Lebensversicherungen verkaufen wollen, dürften ihre Gesamtverzinsung nicht wesentlich senken“, schätzt der Fachmann. „Es gibt hier keinen Automatismus“, betont die Ergo. Das Unternehmen hat derzeit noch nicht entschieden, ob für die Ergo Lebensversicherung und der Victoria Lebensversicherung die Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven 2015 gekürzt wird.

Kündigung auch mit Nachteilen verbunden

Grundsätzlich muss jeder Kunde im Einzelfall prüfen, ob ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag vorteilhaft sein kann. Die Aufsichtsbehörde Bafin weist daraufhin, dass die Kündigung des Versicherungsvertrags auch mit Nachteilen verbunden ist. So erhielten die Versicherungsnehmer bei einer Kündigung geringere Schlussüberschüsse und müssten einen Strafgebührenabzug hinnehmen. „Außerdem verlieren die Kunden oftmals das Wahlrecht, ihr Kapital in eine lebenslange Rente umzuwandeln“, sagt Karsten Eichner von der R+V Lebensversicherung aus Wiesbaden.

Bei Versicherern und Vermittlern dürfte der Hinweise auf die garantierten Sockelbeteiligungen an den Bewertungsreserven für viel Unruhe sorgen. Unzählige Kunden dürften bald nachfragen, ob sich für sie ein vorzeitiger Ausstieg lohnt. Laut GDV gibt es keine typische Kündigungsfrist. Sie würde vielfach von der Zahlungsperiode des Vertrages abhängen. Kündigen können nach Inkrafttreten des Gesetzes nur Kunden, die ein monatliches oder vierteljährliches Kündigungsrecht haben. Insgesamt sollen nach Angaben des Obmanns des Finanzausschusses des Deutschen Bundestag, Hans Michelbach, jährlich rund sieben Millionen Lebensversicherungen auslaufen.

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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