LVRG: Bundesregierung sieht sich auf dem richtigen Weg

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Das anhaltende Niedrigzinsumfeld bedroht mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen. Die Bundesregierung nimmt in diesem Zusammenhang folgende Haltung ein:

Die Zinszusatzreserve hat den Zweck, im Interesse der Versicherten Finanzierungsmittel zu erhalten, damit langfristig die garantierte Verzinsung der Verträge sicher gestellt ist. Aufbau und Auflösung der Zinszusatzreserve stehen nicht im Belieben der Lebensversicherungsunternehmen, sondern erfolgen nach einem aufsichtsrechtlich vorgegebenen Verfahren.

Abnehmende Ertragskraft der Kapitalanlagen soll aufgefangen werden
Die Zinszusatzreserve führt dazu, dass sich die Entstehung der Überschüsse zeitlich anders darstellt. Erträge werden jetzt zurückgestellt, damit sie später für die Finanzierung der garantierten Verzinsung verfügbar sind. Damit soll die im Niedrigzinsumfeld abnehmende Ertragskraft der Kapitalanlagen aufgefangen werden. Im Zeitablauf sind die Versicherten im gleichen Umfang an den Erträgen des Lebensversicherungsunternehmens beteiligt, wie dies ohne Zinszusatzreserve der Fall wäre. Insbesondere ist sichergestellt, dass spätere Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzreserve in vollem Umfang zugunsten der Versicherten verwendet werden.

Alle müssen einen angemessenen Beitrag leisten
Seit Einführung der Zinszusatzreserve hat sich das Niedrigzinsumfeld drastisch verschärft, so dass weiter gehender regulatorischer Handlungsbedarf bestand.

Die Bundesregierung sieht den Leitgedanken des Lebensversicherungsreformgesetzes bestätigt, wonach Mittelabflüsse aus den Versicherungsunternehmen begrenzt werden und dafür alle am Versicherungsgeschäft Beteiligten einen angemessenen Beitrag leisten müssen. Die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Maßnahmen bewirken eine Stabilisierung des Lebensversicherungssektors, wie unter anderem eine Analyse der Deutschen Bundesbank zeigt (Monatsbericht Juli 2014, S. 78 ff.).
Die Zinszusatzreserve wird gebildet, um eine Finanzierungslücke zu schließen. Aus Sicht der Bundesregierung ist es richtig, dass die Unternehmen vorrangig diese Finanzierungslücke verringern und folgerichtig ihre Risikotragfähigkeit entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten darstellen.

Die Zinszusatzreserve der Branche entwickelte sich seit dem Jahr 2011 wie folgt:

Jahr
201120112
20132014
Zinszusatzreserve (Milliarden Euro)
1,5 7,2 12,8 21,2

Anmerkung: Die Angabe für 2014 ist vorläufig.



Eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke befasste sich in diesem Zusammenhang mit nachfolgender Frage:
Welche rechtlichen Bestimmungen sorgen dafür, dass die aus Kundengeldern aufgebaute Zinszusatzreserve über die Vertragslaufzeit bei Nichtinanspruchnahme wieder in vollem Umfang den Versicherten zukommt,
und zwar nicht nur als Buchung in die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen, sondern dass sie auch tatsächlich ausgekehrt wird?

Die Antwort der Bundesregierung:
Durch die geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung und zur Ermittlung der Mindestbeteiligung der Versicherten am Überschuss ist gewährleistet, dass die nicht in Anspruch genommene Zinszusatzreserve in vollem Umfang bei der Zuführung zur RfB berücksichtigt wird. Die relevanten Vorschriften sind § 4 Absatz 3 Mindestzuführungsverordnung in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt A Nummer 21 Unternummer 3 Satz 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.

Sachgerechte Verteilung gewährleistet
Die für einen Vertrag gestellte, aber nicht mehr benötigte Zinszusatzreserve ist im Allgemeinen nicht von dem betreffenden Kunden finanziert worden, sondern vom Kollektiv. Die Erträge aus der nicht in Anspruch genommenen Zinszusatzreserve werden der RfB zugeführt, die für die individuelle Überschussbeteiligung
der Versicherten zur Verfügung steht. Dadurch ist eine sachgerechte Verteilung der nicht in Anspruch genommenen Zinszusatzreserve gewährleistet.

Textquelle: Deutscher Bundestag; Bildquelle: © ArVis / fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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