LVRG hat die letzte Hürde genommen

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Versicherungsnehmer erhalten auch in Zukunft die Leistungen aus ihren Lebensversicherungsverträgen, die ihnen zugesagt wurden. Denn: Das entsprechende Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (LVRG) hat nun den Bundesrat abschließend passiert.

Nachdem Bundestag und Bundesrat grünes Licht gegeben haben, kann das Gesetz nun am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 4. Juni 2014 beschlossen.

Laut Bundesregierung hat dieses Gesetz folgende Auswirkungen für bestehende Lebensversicherungsverträge:

Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag besteht aus folgenden Komponenten:
1.die bei Vertragsabschluss garantierte Leistung ("Garantiezins"),
2.die über den Garantiezins hinausgehende Überschussbeteiligung, die sich zusammensetzt aus der Überschussbeteiligung, die der Lebensversicherer entsprechend dem vertraglich vereinbarten Überschusssystem jährlich neu festlegt ("deklariert"), sowie der Beteiligung an den Bewertungsreserven entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

Die garantierten Leistungen, die die Lebensversicherer ihren Kundinnen und Kunden zugesagt haben ("Garantiezins"), sind durch die geplanten Änderungen nicht betroffen. In das vertraglich vereinbarte Überschusssystem wird ebenfalls nicht eingegriffen. Änderungen sind bei der gesetzlich geregelten Beteiligung an den Bewertungsreserven erforderlich.

Bewertungsreserven, die für die Sicherstellung des Garantiezinses der verbleibenden Versicherten benötigt werden, sollen künftig der Gemeinschaft aller Versicherten erhalten bleiben. Dadurch werden die Überschüsse gerechter auf alle Versicherten verteilt.

Die Position des BVK
Der BVK hat zu der Entscheidung der Bundesregierung bereits Position bezogen und begrüßt, dass der Gesetzgeber mit dem LVRG den Weg zur Stabilisierung der Lebensversicherung in Zeiten des Niedrigzinses frei gemacht hat, ohne dass der für die Altersvorsorge unverzichtbare und sozialpolitisch bedeutsame Berufsstand der Versicherungskaufleute belastet wird.

Die gekippte Offenlegeung der Provisionen kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz so: „Es war ein hartes Stück Arbeit, den Gesetzgeber davon zu überzeugen, dass die zwingende Offenlegung der individuellen Provision der Vermittler nichts zur Transparenz für den Verbraucher beiträgt, sondern zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen geführt hätte. Ich freue mich, dass nicht zuletzt unsere intensiven Kontakte und Gespräche bis zur letzten Minute mit den politischen Entscheidungsträgern in Berlin Früchte getragen haben.“



Das Maßnahmenpaket nochmals auf einen Blick:
  • Die Lebensversicherungsunternehmen müssen ihre Kunden künftig mit 90 Prozent (statt wie bislang 75 Prozent) an den Risikoüberschüssen beteiligen. Risikoüberschüsse entstehen dann, wenn bei der Lebensdauer der Versicherten Abweichungen zu den verwendeten Sterbetafeln entstehen.
  • Bewertungsreserven, die für die Sicherstellung des Garantiezinses der verbleibenden Versicherten benötigt werden, sollen der Gemeinschaft aller Versicherten erhalten bleiben. Ausscheidende Versicherte werden deshalb in geringerem Umfang an den Bewertungsreserven beteiligt.
  • Der Garantiezins für Neuverträge wird ab 1.1.2015 auf 1,25 Prozent abgesenkt, um dem gegenwärtig bestehenden Niedrigzinsumfeld Rechnung zu tragen. Der Garantiezins für bereits laufende Verträge wird nicht abgesenkt.
  • Die Unternehmen und ihre Manager müssen sich intensiver mit ihrer Risikosituation auseinandersetzen; die Aufsicht erhält erweiterte Eingriffsbefugnisse gegenüber den Unternehmen.
  • Die Aktionäre der Unternehmen erhalten keine oder geringere Dividenden, je nach dem wie groß der Finanzierungsbedarf für die von den Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden garantierten Leistungen ist.
  • Die Unternehmen werden zu mehr Kostentransparenz verpflichtet und zu Kostensenkungen angehalten - vor allem im Vertrieb.



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Quellen: Bundesregierung und BVK

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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