Mehr Makler, weniger Vertreter

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Die aktuellen Zahlen der Vermittlerregister bestätigen nur teilweise den langjährigen Trend. Wie viele Honorarberater inzwischen tätig sind.

Der langjährige Trend bei den Zahlen des Versicherungsvermittlerregisters setzt sich grundsätzlich fort. Zum 1. Juli verzeichneten die Industrie- und Handelskammern nur noch 225.616 Versicherungsvermittler und -berater. Seit Jahresanfang sind das 2.673 weniger.

Deutlicher Rückgang bei Erlaubnisfreien
Seit Anfang 2011 - dem Beginn der vollständigen Erfassung der Vermittler - ist die Gesamtzahl um mehr als 14 Prozent oder fast 38.000 Eingetragene gefallen. Der Rückgang findet in erster Linie bei den gebundenen, erlaubnisfreien Vertretern statt, hier sind 21 Prozent Minus zu verzeichnen. Aktuell werden 144.903 Vertreter erfasst. Bei den Vertretern mit Gewerbeerlaubnis sind es auch neun Prozent weniger. 33.417 Vertreter haben derzeit noch als Mehrfachvertreter oder als Ausschließlichkeitsvertreter eine Gewerbeerlaubnis.

Ganz anders dagegen die Entwicklung bei den Maklern. Hier verzeichnet das Register ein Plus von sechs Prozent. Doch die Zahl von 46.836 eingetragenen Maklern täuscht. Sie enthält eine nicht bekannte Anzahl an Untervertretern von Maklern. Zudem dürfte eine beachtliche Zahl von Maklern altersbedingt nicht mehr aktiv sein, aber aus verschiedenen Gründen noch eine Gewerbeerlaubnis besitzen. Die Sorge vor einer Nachhaftung kann dafür ebenso eine Rolle spielen wie die Tatsache, dass viele Makler ihre Betriebe nicht mehr wie früher üblich verkaufen oder an Nachfolger weiterreichen können.

Hohes Wachstum auf niedriger Basis bei Beratern
Eine herausragende Entwicklung haben dagegen die Versicherungsberater genommen - 44 Prozent mehr als 2011 stehen zu Buche. Allerdings von einer niedrigen Basis aus - ganze 321 Gewerbeerlaubnisse als Versicherungsberater gibt es zurzeit. Nicht wenige davon sind Töchter von Maklern oder in einem Fall seit kurzem auch von einem Verbraucherschutzverband. Auch hier dürfte die Zahl etwas darüber hinwegtäuschen, wie viele Honorarberater derzeit tätig sind.

Das Thema Honorarberatung ist ohnehin nach dem überraschenden erneuten Schwenk in der parlamentarischen Beratung von vergangener Woche nur noch verworren. Nach dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen IDD-Umsetzungsgesetz ist der Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO ab 23.2.2018 ein Versicherungsberater, der Rechtsberatung über Versicherungen und zusätzlich Versicherungsvermittlung betreibt. Er darf zwar nur Honorare beim Kunden nehmen. Aber bei einer Vermittlung von Bruttotarifen kann er zusätzlich einen Rabatt versprechen, den der Versicherer an den Kunden durchzuleiten hat. In der Gesamtbetrachtung aus Sicht des Kunden könnten sich Honorar und Rabatt so entsprechen, dass es sich am Ende doch um die altbekannte Provision oder Courtage handelt.

Was unterscheidet Berater noch von Vermittlern?
Selbst bei der als Honorar bezeichneten Courtage besteht kein Alleinstellungsmerkmal für den Versicherungsberater mehr, denn diese Art der Vergütungsgestaltung kann nach dem letztlich beschlossenen Stand auch der Versicherungsvermittler vornehmen – übrigens anders als von Maklerverbänden dargestellt durchaus nicht nur der Versicherungsmakler. Da die bisherige Formulierung des § 34d Abs. 1 GewO beibehalten wird, gilt nun für alle Versicherungsvermittler - Vertreter wie Makler -, dass es keine gewerberechtliche Vorgabe zur Art der Vergütung gibt. Und nachdem 2013 selbst der Bundesgerichtshof eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung so entschied, dass auch ein Vertreter eine dem Honorar ähnliche Kostenausgleichsvereinbarung zur Vermittlung eines Nettotarifs treffen kann, ist damit das Honorar kein Alleinstellungsmerkmal des Honorarberaters.

Ein Alleinstellungsmerkmal besteht - wie bisher - nur dann, wenn ein Versicherungsberater eine Rechtsberatung zu Versicherungen gegenüber Verbrauchern anbietet. Diese ist vernünftigerweise aufwandsbezogen zu honorieren, beispielsweise nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung oder nach frei verhandelten Stundensätzen. Die Rechtsberatung gegenüber Verbrauchern ist Vermittlern nicht erlaubt. Selbst Makler dürfen sie nur Firmenkunden und im Belegschaftsgeschäft anbieten.

Honorar oder Gebühren?
Wesentlich sinnvoller wäre es gewesen, wie in Großbritannien statt einer Honorar- nur eine Gebührenvereinbarung zu verlangen. Das wäre auch eine "1 zu 1-Umsetzung" der IDD, die die Bundesregierung behauptet, aber nicht leistet. Die Richtlinie spricht nämlich nur von Gebühren und nicht von Honoraren.

So muss der britische Makler ein "Remuneration Agreement" mit dem Kunden treffen, also eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung - und wer sie bezahlt. Und bezahlen kann und tut sie nach Aussagen von Versicherern ganz überwiegend der Versicherer. Einziger Unterschied zur deutschen Courtage ist die Transparenz für den Kunden, mit dem die Vereinbarung geschlossen werden muss.

Überzeugende Argumente fehlen bislang
Der zum Honorarberater gekürte, vermittelnde Berater dürfte absehbar keine überragenden Erfolgschancen haben. Das gilt auch für andere Finanzdienstleistungen. So gibt es nach den aktuellen Zahlen zum 1. Juli zwar 37.554 Finanzanlagenvermittler, aber nur 157 Honorar-Finanzanlagenberater. Bei den Immobiliardarlehensvermittlern sieht es auch nicht grundlegend anders aus - 1.432 der insgesamt 48.043 im Register Erfassten geben an, als Honorar-Immobiliardarlehensberater aufzutreten.

Wenn die Honorarberatung in Deutschland erfolgreicher werden soll, müssten die Verfechter dieses Erlaubnistatbestands überzeugendere Argumente als nur die Bezeichnung des Entgelts liefern, warum ihre Dienstleistung besser ist als diejenige traditioneller Vermittler. Die Differenzierung dürfte wohl eher über die Qualität der Beratungsleistungen möglich sein - dafür müsste sich aber erst einmal ein branchenweites Verständnis von Beratungsqualität entwickeln. Zudem gibt es keinen vernünftigen Grund, warum nicht auch Vermittler eine gute Beratungsqualität liefern können.

Vermittlerregister 05. 07. 2012

Autor(en): Matthias Beenken

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