MIFID II: Umdenken angesagt

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Mit MIFID gelten ab 2018 neue Regeln für Investmentfonds-Berater. Einige dieser neuen Regeln greifen gravierend in die Beratungspraxis ein. Das Resultat: Steigende Anforderungen an Berater.So jeden falls die Einschätzung der Apella AG.
 
„Wir stellen immer wieder fest, dass bislang nur wenige Makler und Berater sich mit den Auswirkungen von MIFID II auf ihr Geschäftsmodell beschäftigt haben“, kommentiert Ulrich Harmssen, Direktor für den Bereich Investmentfonds bei der Apella AG, die Situation. „Das mag möglicherweise daran liegen, dass viele Bestimmungen von MIFID II bis vor kurzem in Details noch nicht endgültig feststanden. Mittlerweile ist aber absehbar, was auf den Investmentberater zukommen wird“, erklärt Harmssen. Das sei Grund genug, sich spätestens jetzt sich mit den Auswirkungen von MIFID II auf das eigene Geschäftsmodell zu beschäftigen.
 
Neue Anforderungen an "(nicht) unabhängige" Berater
„Gravierend verändern sich vor allem die Bedingungen, unter denen Provisionen gezahlt werden“, nennt Harmssen eine wesentliche Neuerung. Honorarberater – vom Gesetzgeber als „unabhängig“ bezeichnet – dürfen künftig keinerlei Provisionen mehr annehmen. Nicht „unabhängige“ Berater, damit meint der Gesetzgeber jene, die für ihre Beratung eine Provision erhalten, dürfen diese Provision künftig nur noch dann vereinnahmen, wenn ihre Beratungsleistung zu einer Qualitätsverbesserung beim Kunden führt.
 
„Das Modell Beratung, Abschluss und dann nicht mehr um den Kunden kümmern und trotzdem eine laufende Vertriebsfolgeprovision kassieren, ist damit tot. Künftig sind Berater dazu verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob ein an den Kunden vermitteltes Portfolio von Investmentfonds weiterhin für ihn geeignet ist“, sagt Harmssen und zählt einige Pflichten auf. Der Berater muss regelmäßig überprüfen, ob die Zielmarktvorgaben jedes einzelnen Investmentfonds von den Fondsgesellschaften weiterhin eingehalten werden. Diese müssen im Rahmen der so genannten Product Governance ab 2018 für jedes Investmentprodukt einen Zielmarkt definieren. Sprich: Für wen eignet sich der Fonds?
 
Muss für die Zukunft: Fortlaufendes Monitoring
Dabei spielen die Kenntnisse und Erfahrungen, die finanzielle Verhältnisse, die Verlusttragfähigkeit, die Risikotoleranz, die Anlageziele und der Anlagehorizont eine Rolle. „Wir gehen davon aus, dass die meisten Fondsgesellschaften diese Zielmarktdefinition ab 2018 zur Verfügung stellen werden. Berater werden in Zukunft also mit einem fortlaufenden Monitoring beurteilen müssen, ob Fonds und Kunde weiterhin zusammenpassen.“
 
Ist das nicht der Fall, hat das Konsequenzen. Der Berater ist künftig verpflichtet, all seine Kunden mit diesen Fonds umgehend über diesen Umstand zu informieren. „In der Regel ist dann eine Folgeberatung für jeden einzelnen betroffenen Kunden mit den bekannten bürokratischen Erfordernissen notwendig, zum Beispiel eine erneute Geeignetheitserklärung“, beschreibt Harmssen die Folgen.

Quelle: Apella AG; Bild: alphaspirit /stock.adobe.com

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