Nachhaltigkeitspräferenzen müssen nicht geprüft werden

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat gegenüber dem Votum-Verband bestätigt, dass für § 34f-Vermittler die Pflicht zur Ermittlung von Nachhaltigkeitspräferenzen ab dem 02. August 2022 nicht gilt. 

„Im Austausch mit dem BMWK hat man uns nun offiziell bestätigt, dass die maßgebliche Delegierte Verordnung 2017/565 in der ab August geltenden Fassung ausschließlich von Wertpapierfirmen im Rahmen der Geeignetheitsprüfung berücksichtigt werden muss und keine direkte Anwendung auf § 34f-Vermittler findet. Auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die zwar auf Artikel 54 der Delegierten Verordnung verweist, führt nicht zu einer Verpflichtung zur Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenzen, da es sich nach Auskunft des einen starren Verweis auf den Stand der Verordnung mit den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2017/2294 handelt und somit spätere Änderungen der Verordnung nicht durch die Verweisung erfasst sind“, erklärt Votum-Vorstand Martin Klein.

Rechtlich nicht verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen zu ermitteln

Die Auskunft des Ministeriums ist damit nach Ansicht von Votum eindeutig: Finanzanlagenvermittler sind weder auf Grund von direkt geltenden EU-Recht noch durch die FinVermV rechtlich verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln.

Gleichzeitig äußert das Ministerium jedoch die Hoffnung, dass die Finanzanlagevermittler diese Anforderung freiwillig erfüllen.

„Wir gehen aufgrund ergänzender Informationen davon aus, dass es bei diesem Appell zur Freiwilligkeit nicht bleiben wird, sondern der Gesetzgeber aktiv werden muss“, kommentiert Klein die Lage.

Was zu den Wohlverhaltensregeln gehört

Diese Annahme beruht auf der Regelung des Artikel 3 Absatz 2 der MiFID II. Mitgliedsstaaten, die von der sogenannten Bereichsausnahme Gebrauch machen, sind verpflichtet, hinsichtlich der Anforderungen an die Berufsausübung, der der Bereichsausnahme unterliegenden Personen bzgl. des Verbraucherschutzes, die gleichen Wohlverhaltensregeln umzusetzen, wie sie für Wertpapierfirmen gelten.

Zu den Wohlverhaltensregeln gehört insbesondere die Umsetzung einer vollständigen Geeignetheitsprüfung.  Der deutsche Gesetzgeber wird wohl gezwungen sein, die FinVermV kurzfristig anzupassen, vermutet der Verband.

Branche mit absurder Situation konfrontiert

Kleineergänzt noch: „Es ist nicht damit zu rechnen, dass dieses Verfahren zur Anpassung der Verordnung, bei dem auch der Bundesrat beteiligt werden muss, vor dem 2. August 2022 abgeschlossen sein wird. Die nächstmögliche Plenarsitzung erfolgt am 8. Juni. Bis dahin ist nicht damit zu rechnen, dass eine entsprechende Vorlage erstellt wird. Damit steht die Branche nunmehr vor der absurden Situation, dass ein Versicherungsvermittler gesetzlich verpflichtet ist, Nachhaltigkeitspräferenzen zu ermitteln, sofern er eine fondsgebundene Lebensversicherung vermittelt – der gleiche Vermittler hierzu jedoch nicht verpflichtet ist, wenn er einen Fondssparplan vermittelt“.

Quelle: Votum

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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