Neue Pflicht für 34f-Vermittler

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34f-Vermittler müssen seit dem 1. August 2014 vor Beginn der Beratung/Vermittlung angeben, ob sie im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten annehmen oder behalten dürfen. Darauf weist der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. hin, der nach eigenen Angaben die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.700 Mitgliedsunternehmen vertritt. "Das Tempo der Neuregelungen bleibt leider abenteuerlich", meint AfW-Vorstand Frank Rottenbacher (Bild).

Mitte Juli 2014 ist im Bundesrat die Veränderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verabschiedet worden, damit der neue § 34h GewO ("Honorarberatung") zum 1. August 2014 in Kraft treten konnte. Im Windschatten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) ist der neue §12a FinVermV noch um eine neue Vorschrift für den 34f-Vermittler erweitert worden, die seit dem 1. August 2014 auch schon anzuwenden ist. Diese Neuregelung ist bis jetzt quasi unbemerkt geblieben.

Informationspflicht des Vermittlers
Die Vorschrift in §12a Nr. 2 FinVermV besagt, dass der 34f-Vermittler verpflichtet ist, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen. Diese grundsätzliche Information des Kunden ist nun "nach vorn gerutscht" und muss nur einmal vor Beginn des ersten Beratungsgesprächs erbracht werden. Bei den folgenden Beratungen ist dies nicht noch einmal notwendig.

"Der Abstand zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten ist unvertretbar gering geworden", so Rottenbacher, der darauf hinweist, dass die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erst am 25. Juli, also gerade mal sieben Tage vor dem Inkraftreten, erfolgte.

Bildquelle: © AfW Christof Rieken

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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