Neue Steuer-Auflagen für die betriebliche Altersversorgung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben veröffentlicht, das steuerliche Probleme bei der betrieblichen Altersversorgung (baV) klären soll (BMF vom 24. Juli 2013). Darauf macht die Febs Consulting GmbH aus München aufmerksam. Betroffen sind vor allem Direktzusagen. Bei Direktzusagen gilt oft das gleiche Problem, wie es Privathaushalte haben, die ihre Immobilienschuld per Lebensversicherung tilgen wollen. Die Finanzierung der Versorgungsversprechen reicht nicht aus. Grund ist die Niedrigzinsphase. In vielen Fällen hat die reale Wertentwicklung der Kapitalanlage die Prognose bei weitem nicht erreicht. Es besteht eine Unterdeckung.

Beim Start der Betriebsrente müssen die Unternehmen dann aus ihren Rücklagen leisten - falls solche vorhanden sind. Daher suchen Unternehmen nach einer sauberen Ausfinanzierung der Direktzusage. Die Auslagerung von Direktzusagen auf einen Pensionsfonds ist laut BMF gegen Zahlung eines Einmalbeitrags in der Praxis nur für den so genannten past service, also schon erdiente Ansprüche, möglich. Für die Auslagerung des future service, also künftige Ansprüche, soll hingegen nur die normale Förderung des § 3 Nr. 63 EStG gelten. Die ist aber laut Febs in der Regel bereits durch die Entgeltumwandlung verbraucht oder die notwendigen Beiträge übersteigen das Fördervolumen erheblich.

Gesamtplan zur stufenweisen Auslagerung gefordert
Mit dieser Regelung will das BMF erreichen, dass das nach einer einmal erfolgten Auslagerung der erdienten Ansprüche, in der Zukunft nicht weitere erdiente Ansprüche noch einmal gegen eine Einmalzahlung ausgelagert werden können. Zentrales Kriterium für die Frage ob eine weitere Einmalzahlung anerkannt wird, ist ein Gesamtplan, der den Umgang mit den Anwartschaften bestimmt. An dieser Stelle bezweifelt das Münchener Consultig Unternehmen aber, dass die Finanzverwaltung in der Praxis sicher prüfen kann, ob von Anfang an ein Gesamtplan zur stufenweisen Auslagerung vorlag, oder ob der Arbeitgeber spontan eine individuelle Entscheidung zur Auslagerung weiterer Teile der Versorgung getroffen hat.

Nochmals bestätigt hat das BMF, dass Arbeitnehmer, die vor 2005 einen bAV-Vertrag hatten oder dieser bei einem Vorarbeitgeber bestand, keinen Anspruch auf den Steuerfreibetrag in Höhe von 1.800 Euro nach § 3 Nr. 63 EStG haben, sondern lediglich den Freibetrag bis zur Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auszahlung nur gegen Rentenbescheid
Als erfreulich bewertet Febs die Klarstellung, dass die vorzeitige Abfindung einer 40b-Direktversicherung keine Rückabwicklung der Pauschalbesteuerung und eine nachträgliche individuelle Besteuerung der Beiträge verursacht. Demgegenüber dürften künftig Unterstützungskassen die Auszahlung der Versorgung wohl nur noch gegen Vorlage eines Rentenbescheides leisten. Grund: Das BMF hält eine solche Auszahlung, wenn der Arbeitgeber noch im Berufsleben steht, nur noch bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds für zulässig. Die steuerlichen Folgen eines Verstoßes würden laut Febs aber im BMF-Schreiben nicht geklärt.

Fast alle Direktzusagen haben ein Problem
Auf die bAV-Experten kommt nun viel Beratungsaufwand zu. "In der Praxis sehen wir fast keine Direktzusage, die nicht ein Problem hat", warnt Anne Killat von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Fasselt Schlage aus Frankfurt. Kritische Pensionszusagen müssten vielfach rechtlich neu auf die Füße gestellt werden, so die Beraterin. Noch immer gingen Bundesfinanzhof und BMF davon aus, dass Direktzusagen in erster Linie Steuersparmodelle seien und versuchten daher diese zu "torpedieren". Daher sei es umso wichtiger, Altzusagen rechtssicher zu gestalten. "Die Steuerverwaltung macht uns die Rettung vieler Fälle schwer, dennoch sollte man Versorgungszusagen auf keinen Fall einfach in der Schublade liegen lassen", rät Killat. Nun gilt es die neuen Anwendungsvorschriften hinsichtlich ihres Gestaltungspielraums auszuloten.

Insgesamt umfasst das neue BMF-Schreiben 153 Seiten. Es soll demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 31. März 2010.

Bild: @ Thorben Wengert/

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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