Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat das zweite Pflegestärkungsgesetz der Bundesregierung gebilligt. In der Schlussberatung am Mittwoch wurden zuvor noch 34 Änderungsanträge der Regierungsfraktionen von Union und SPD beschlossen. Der Gesetzentwurf soll heute im Parlament verabschiedet werden. Die wesentlichen Neuregelungen werden mit Jahresbeginn 2017 wirksam.
Bei der Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf votierte im Ausschuss die Fraktion Die Linke dagegen, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Nach Ansicht der Opposition ist vor allem die Personalausstattung in der Pflege weiter völlig unzureichend. Vertreter der Koalition sprachen hingegen von einem "großen Wurf" zugunsten einer besseren Pflegeversorgung.
Pflegebedürftigkeit soll genauer ermittelt und behandelt werden können
Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfes steht der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, mit dem festgelegt wird, wer bei bestimmten Einschränkungen welche Leistungen in Anspruch nehmen kann. Künftig soll die Pflegebedürftigkeit genauer ermittelt und behandelt werden können, unabhängig davon, ob Pflegebedürftige körperliche Einschränkungen haben oder unter Demenz leiden. Dazu werden die bisher drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden ausgebaut.
Die Bundesregierung rechnet mit bis zu 500.000 neuen Anspruchsberechtigten wird in den nächsten Jahren, Nachteile für Alt-Pflegefälle solle es nicht geben. Finanziert werde die Reform durch eine Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent (2,8 Prozent für Kinderlose) zum Jahresbeginn 2017. Dann sollten insgesamt fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege bereit stehen. Die Beiträge sollten sodann bis 2022 stabil bleiben.
Im vergangenen Jahr hatte der Bundestag den ersten Teil der Pflegereform gebilligt.
Nachfolgend einige interessante Details aus dem Gesetzentwurf:
Die Bundesregierung ist sicher, dass die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs einen Perspektivwechsel in der pflegerischen Versorgung erfordern wird. Hierzu und zur Stärkung individueller Ressourcen von pflegebedürftigen Personen werde beim Zweiten Pflegestärkungsgesetzes auch die Leistungen der Pflegeversicherung weiterentwickelt. Die besonderen Leistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sollen dabei unter Beibehaltung des Leistungsniveaus in das Regelleistungsrecht übernommen werden. Dies erfordert entsprechende Anpassungen im Vertrags- und Vergütungsrecht durch die Akteure der Selbstverwaltung, einschließlich der privaten Versicherungsunternehmen, die die freiwillige, insbesondere auch staatlich geförderte Pflegevorsorge anbieten.
Für die voraussichtlich rund 2,8 Millionen pflegebedürftigen Personen, die zum Stichtag der Umstellung Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werde mit einer Überleitungsregelung sichergestellt, dass diese Leistungsbezieher ohne erneute Begutachtung reibungslos in das neue System übergeleitet werden. Außerdem werde damit der Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen, Versicherungsunternehmen und den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung reduziert.
Mehrausgaben von rund 110 Millionen Euro jährlich
Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden würden sich im Bereich der Beihilfe bei einer Übernahme der leistungsrechtlichen Änderungen Mehrausgaben von rund 110 Millionen Euro und in den Folgejahren von rund 70 Millionen Euro jährlich ergeben. Hinzu kämen 130 Millionen Euro Überleitungs- und Bestandsschutzkosten über einen Zeitraum von vier Jahren. Bund, Länder und Gemeinden seien aufgrund der Beitragssatzerhöhung in ihrer Funktion als Arbeitgeber ab 2017 mit rund 84 Millionen Euro jährlich belastet. Zusätzlich entstünden dem Bund für die Übernahme der Beiträge für Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Beitragssatzerhöhung Mehrausgaben in Höhe von rund 70 Millionen Euro jährlich.
Was die private Pflege-Pflichtversicherung zu leisten hat
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergäben sich aus den auch für sie geltenden leistungsrechtlichen Änderungen Finanzwirkungen, die rund drei Prozent der Finanzwirkung für die soziale Pflegeversicherung ausmachten. Dies seien im Jahr 2017 rund 110 Millionen Euro und in den Folgejahren rund 70 Millionen Euro jährlich. Hinzu kämen 130 Millionen Euro Überleitungs- und Bestandsschutzkosten über einen Zeitraum von vier Jahren.
Textquelle: Bundestag; Bildquelle: © made_by_nana / fotolia.com
Bei der Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf votierte im Ausschuss die Fraktion Die Linke dagegen, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Nach Ansicht der Opposition ist vor allem die Personalausstattung in der Pflege weiter völlig unzureichend. Vertreter der Koalition sprachen hingegen von einem "großen Wurf" zugunsten einer besseren Pflegeversorgung.
Pflegebedürftigkeit soll genauer ermittelt und behandelt werden können
Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfes steht der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, mit dem festgelegt wird, wer bei bestimmten Einschränkungen welche Leistungen in Anspruch nehmen kann. Künftig soll die Pflegebedürftigkeit genauer ermittelt und behandelt werden können, unabhängig davon, ob Pflegebedürftige körperliche Einschränkungen haben oder unter Demenz leiden. Dazu werden die bisher drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden ausgebaut.
Die Bundesregierung rechnet mit bis zu 500.000 neuen Anspruchsberechtigten wird in den nächsten Jahren, Nachteile für Alt-Pflegefälle solle es nicht geben. Finanziert werde die Reform durch eine Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent (2,8 Prozent für Kinderlose) zum Jahresbeginn 2017. Dann sollten insgesamt fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege bereit stehen. Die Beiträge sollten sodann bis 2022 stabil bleiben.
Im vergangenen Jahr hatte der Bundestag den ersten Teil der Pflegereform gebilligt.
Nachfolgend einige interessante Details aus dem Gesetzentwurf:
Die Bundesregierung ist sicher, dass die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs einen Perspektivwechsel in der pflegerischen Versorgung erfordern wird. Hierzu und zur Stärkung individueller Ressourcen von pflegebedürftigen Personen werde beim Zweiten Pflegestärkungsgesetzes auch die Leistungen der Pflegeversicherung weiterentwickelt. Die besonderen Leistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sollen dabei unter Beibehaltung des Leistungsniveaus in das Regelleistungsrecht übernommen werden. Dies erfordert entsprechende Anpassungen im Vertrags- und Vergütungsrecht durch die Akteure der Selbstverwaltung, einschließlich der privaten Versicherungsunternehmen, die die freiwillige, insbesondere auch staatlich geförderte Pflegevorsorge anbieten.
Für die voraussichtlich rund 2,8 Millionen pflegebedürftigen Personen, die zum Stichtag der Umstellung Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werde mit einer Überleitungsregelung sichergestellt, dass diese Leistungsbezieher ohne erneute Begutachtung reibungslos in das neue System übergeleitet werden. Außerdem werde damit der Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen, Versicherungsunternehmen und den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung reduziert.
Mehrausgaben von rund 110 Millionen Euro jährlich
Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden würden sich im Bereich der Beihilfe bei einer Übernahme der leistungsrechtlichen Änderungen Mehrausgaben von rund 110 Millionen Euro und in den Folgejahren von rund 70 Millionen Euro jährlich ergeben. Hinzu kämen 130 Millionen Euro Überleitungs- und Bestandsschutzkosten über einen Zeitraum von vier Jahren. Bund, Länder und Gemeinden seien aufgrund der Beitragssatzerhöhung in ihrer Funktion als Arbeitgeber ab 2017 mit rund 84 Millionen Euro jährlich belastet. Zusätzlich entstünden dem Bund für die Übernahme der Beiträge für Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Beitragssatzerhöhung Mehrausgaben in Höhe von rund 70 Millionen Euro jährlich.
Was die private Pflege-Pflichtversicherung zu leisten hat
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergäben sich aus den auch für sie geltenden leistungsrechtlichen Änderungen Finanzwirkungen, die rund drei Prozent der Finanzwirkung für die soziale Pflegeversicherung ausmachten. Dies seien im Jahr 2017 rund 110 Millionen Euro und in den Folgejahren rund 70 Millionen Euro jährlich. Hinzu kämen 130 Millionen Euro Überleitungs- und Bestandsschutzkosten über einen Zeitraum von vier Jahren.
Textquelle: Bundestag; Bildquelle: © made_by_nana / fotolia.com
Autor(en): versicherungsmagazin.de