PKV tritt nicht bei jeder nichtärztlichen Behandlung ein

Privat Krankenversicherte (PKV) müssen sich nicht zwangsläufig von Ärzten behandeln lassen. Viele Policen gestatten auch eine Behandlungen durch Heilpraktiker oder ähnliche Leistungserbringer. Das muss allerdings ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein. Wer eine nicht ärztliche Behandlung wählt, sollte Vorsicht walten lassen, rät die des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und beruft sich auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).

Im dort entschiedenen Fall (Az: IV ZR 28/08, vom 18. Februar 2009) sahen die Tarifbedingungen zwar Versicherungsschutz für logopädische Behandlungen vor, aber nur, wenn diese durch Ärzte oder Logopäden durchgeführt werden. Der Versicherungsnehmer ließ jedoch die Therapie seines Sohnes wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) durch Pädagogen durchführen, weshalb seine private Krankenversicherung die Erstattung der Behandlungskosten verweigerte.

Zu Recht, wie der BGH urteilte. „Solche Problemfälle gibt es leider immer wieder“, erklärt Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. „Viele privat Krankenversicherte haben eine falsche Vorstellung vom Umfang ihres Versicherungsschutzes. Gerade bei Behandlungen, die außergewöhnlich sind oder nicht durch Ärzte erbracht werden, sollte man sich vor unliebsamen und teuren Überraschungen schützen und entweder selbst in den Versicherungsbedingungen nachschauen oder bei der Versicherung nachfragen."

Autor(en): Versicherungsmagazin

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