Provisionsabgabeverbot muss bleiben - so der BVK

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat im Konsultationsverfahren 4/2012 der BaFin vom 26. April 2012 seine Position nun klar formuliert. Und sich dabei eindeutig dafür ausgesprochen, dass das Provisionsabgabeverbot aufrechterhalten bleiben muss.

Der Hintergrund: Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2011 (Az. 9 K 105/11 F.) das Provisionsabgabeverbot wegen fehlender Bestimmtheit für rechtswidrig angesehen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob es zulässig sei, dass Versicherungsunternehmen ihren Kunden Sondervergütungen gewähren und damit auch die Weitergabe von Vermittlungsprovisionen an den Endkunden, wobei die Provisionen von den Unternehmen für die erfolgreiche Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten angeboten wurden.

Aus Sicht des BVK sprechen gewichtige Gründe aber dafür, das Provisionsabgabeverbot beizubehalten. Diese seien unter anderem:
  • Ein Wegfall des Provisionsabgabeverbotes würde zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten führen und vor allem die Privatkunden geschwächt werden, deren Bedeutung für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler geringer ist.
  • Bei Wegfall des Provisionsabgabeverbotes würde die Entscheidung des Kunden, welches Produkt er wählt, davon beeinflusst sein, wie und wo er die höchste Rabattierung erreicht.
  • Der Versicherungsvermittler werde bei der Provisionsrabattierung, die bei ihm zu geringeren Eigenanteilen an der Provision führt, schon aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, den Beratungsumfang zu Lasten des Kunden zu minimieren, um durch Zeitersparnis und zum Ausgleich der weitergegebenen Provision neue Kunden zu akquirieren.
    Die zu erwartenden eingeschränkten Beratungs- und Betreuungsleistungen gegenüber den Kunden würden sich vor allem auf den Versicherungsschutz für die zusätzliche private Altersversorgung auswirken.
  • Die bisherige Quersubventionierung werde nicht mehr möglich sein, so dass es zu einem höheren Preisniveau und damit zu einer Verteuerung der Versicherungsprodukte kommen werde.
  • Bei Wegfall des Provisionsabgabeverbotes könnte der Vermittler umgekehrt verführt werden, "privat" einen finanziellen Ausgleich vom Kunden zu fordern, um die bisherige Höhe der Provisionseinnahmen zu erreichen. Dies würde bei Einfimenvertretern regelmäßig zur Vertragsverletzung führen.

Die Schlussfolgerung dieser möglichen negativen Auswirkungen lautet für den BVK: Das Provisionsabgabeverbot muss bestehen bleiben. Angesichts der auch heute noch geltenden Bedeutung des Verbotes schlagen der in Bonn ansässige Bundesverband wie auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vor, dieses Vergütungsabgabeverbot in einer eigenen gesetzlichen Regelung im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu verankern und unterstützen damit die Empfehlung des Bundesrates zur gesetzlichen Regelung.

Gleichzeitig sollte die BaFin ermächtigt werden, die Zusammenarbeit zwischen Verbrauchern und Verbänden wirksamer zu gestalten, so dass auch diejenigen, die Verstöße gegen das Abgabeverbot anzeigen über die Bearbeitung und den Ausgang von Anzeigen informiert werden können.

Quelle: BVK; Bild: © Christian Riedel /

Autor(en): versicherungsmagazin.de / Meris Neininger

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