Rechtsberater fordern gesetzeskonforme Beratung in der bAV

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) forderte auf dem ersten Fachkongress zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), zu dem der Verband eingeladen hatte, eine Umkehr in der gängigen bAV-Beratungspraxis. Der BRBZ-Vorsitzende Sebastian Uckermann machte dort klar, dass die aktuelle Situation nicht hinnehmbar sei. Denn in der Regel werde in der Beratungspraxis nicht zwischen der Versicherungslösung als Risikoabsicherung und den verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden, die die Pensionsversprechen regelten.

Uckermann kritisierte weiter, dass die bAV-Beratung derzeit unter anderem ausschließlich von Versicherungsmaklern, Finanzvertrieben und Beratungsgesellschaften betrieben werde, von denen die wenigsten die notwendige Erlaubnis für eine derartige Rechtsberatung haben. Damit werde das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verletzt, das der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher geschaffen hat.

bAV soll nicht länger als Versicherungssparte angesehen werden
Der BRBZ-Vorsitzende sprach sich dafür aus, die bAV nicht länger als Versicherungssparte aufzufassen sondern als Rechtsgebiet. Die meisten Berater würden das eigentliche Aufgabengebiet der bAV als Beratungstätigkeit verkennen, das zahlreiche Rechtsgebiete berührt. Daher könne die Beratung nur interdisziplinär zwischen Rechts-, Steuer- und Finanzberatern durchgeführt werden. „Jeder Beteiligte sollte nur das tun, was rechtlich erlaubt und haftungsrechtlich abgesichert ist“, so Uckermann.

Professor Dr. Martin Henssler, Leiter des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Köln erklärte, dass das RDG vom Gesetzgeber als modernes Verbraucherschutzgesetz angelegt wurde, um Ratsuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Was genau eine Rechtsdienstleistung sei, regele Paragraf 2 des RDG. Darin hieße es, dass eine Rechtsdienstleistung eine rechtliche Fragestellung in einem Einzelfall behandeln muss, die einer bestimmten Person zuzuordnen ist. Und für diese Tätigkeit sei eine gerichtliche Zulassung nötig.

Im Rechtsdienstleitungsregister sind derzeit rund 640 Rentenberater eingetragen. Für diese Personen gelten besondere Qualifikationsanforderungen. Dazu gehören Sachkunde, persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Definition einer "erlaubten Nebenleistung" ist nach Ansicht des BRBZ falsch
Bislang handele die Versicherungsbranche danach, dass wer Pensionszusagen überprüfe oder Zeitwertkontenmodelle einrichte, diese Leistung als "erlaubte Nebenleistung" im Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit, der Vermittlung von bAV-Produkten, erbringe. Nach Auffassung von Dr. Christoph Imschweiler, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Honert + Partner in München, ist diese Auslegung des RDG nicht zutreffend.

Zwar sähe das Gesetz vor, dass Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erlaubt seien, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten, aber auf eine rechtliche bAV-Beratung träfe dies nicht zu. "Versicherungsmakler berufen sich zu Unrecht auf Paragraf 5 des RDG", so Imschweiler. Die rechtliche bAV-Beratung wird auch nicht durch die Paragrafen 34 d und 34 e der Gewerbeordnung (GewO) gedeckt. Denn darin werde ganz klar die Erlaubnis der Beratung in Zusammenhang mit Versicherungsverträgen geregelt. Imschweiler: "Die Beratung in der bAV geht weit über diesen Bereich hinaus und klärt unter anderem Sachverhalte im Arbeits-, Betriebsrenten- , Steuer- und Insolvenzrecht."

Alltäglicher Rechtsbruch angeprangert
Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann aus Hamburg sprach auf dem bAV-Fachkongress vom alltäglichen Rechtsbruch und einer unerlaubten Rechtsberatung trotz restriktiver Vorgaben durch das RDG und den Bundesgerichtshof (BGH). Römermann forderte die Spezialdienstleister in der bAV auf, sich zu entscheiden: "Entweder Rechtsberatung oder Finanzdienstleistungsvermittlung, beides gleichzeitig ist rechtswidrig."

Eine gleichzeitige Registrierung als Rentenberater beziehrungsweise Rechtsanwalt und Finanzberater sei nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sowie der amtlichen Begründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz ausgeschlossen. Römermann plädierte zum Schutz der gesamten Versicherungsmaklerlandschaft dafür, im Rahmen der bAV zwingend rechtskonform zu beraten. Denn die Makler seien meist wegen mangelnden Versicherungsschutzes die "ersten" Verlierer bei unerlaubter Rechtsberatung. Dieser Umstand sei den wenigsten Versicherungsvermittlern klar, ebenso wenig wie, dass Verträge nichtig sein können, denen eine unerlaubte Rechtsdienstleistung zugrunde läge.

Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung bietet keinen Schutz
Sobald die Beratungstätigkeit überwiegend rechtlicher Natur sei, zöge ein möglicher Beratungsfehler die persönliche Haftung nach sich. Die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung böte in dieser Situation keinen Schutz. Außerdem verlöre der Vermittler seinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Kunden und machte sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.

Quelle: BRBZ; Bild: Gerd Altmann, ©

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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