Rechtsschutzversicherung zahlt bereits bei Kündigungsandrohung

Bisher weigerten sich die Rechtsschutzversicherer häufig, dem versicherten Arbeitnehmer bei Streit um den Arbeitsplatz bereits dann Kostenschutz für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wenn vom Arbeitgeber noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Urteil klargestellt, dass bereits die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber den Versicherungsfall und damit die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers auslösen kann.

Arbeitnehmern wird oft von ihren Arbeitgebern das Angebot eines Aufhebungsvertrages unterbreitet - verbunden mit der Kündigungsandrohung für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht unterschreibt. In der Rechtsprechung war umstritten, ab welchem Zeitpunkt Rechtsschutzversicherer im solch einem Fall Kostenschutz gewähren müssen. Die Assekuranz argumentierte oft, dass noch kein Versicherungsfall vorläge, welcher die Kostenübernahme hinsichtlich eines Rechtsanwalts rechtfertige, da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, das Aufhebungsangebot des Arbeitgebers anzunehmen.

"Danach ist es für eine optimale Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt häufig zu spät", sagt Rechtsanwalt Klaus Schneider. "Die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung in diesem Stadium sind dann erheblich begrenzt, da bereits innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben ist."

Erfreulicherweise hat nun der BGH in einem Urteil klargestellt, dass bereits die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber den Versicherungsfall auslösen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen. Verbunden damit war die Androhung, er werde betriebsbedingt gekündigt, wenn er nicht zustimmt. Angaben zu den Gründen für die Kündigung machte der Arbeitgeber nicht. Der BGH hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen bestätigt, dass sich bereits mit diesem Verhalten des Arbeitgebers die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr verwirklicht hat und daher der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt mit Kostenschutz der Rechtsschutzversicherung beauftragen durfte.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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