Reform der Lebensversicherung: Wichtiger Teilsieg für den Vertrieb

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Die Provisionen von Versicherungsvermittlern müssen beim Vertragsabschluss einer Lebensversicherung nicht offengelegt werden. Diese vom Finanzausschuss vorgeschlagene Änderung des Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG) ist jetzt vom Bundestag angenommen worden.

Der Bundesrat - in dem die Regierungskoalition zwar keine Mehrheit hat - wird daran kaum noch etwas ändern, wenn die Ländervertretung am 11. Juli 2014 abschließend berät. Allein eine Extrarunde des Gesetzes über den Bundestag ist theoretisch noch möglich.

Gefahr von Fehlentscheidungen gebannt
Damit haben sich die Versicherungsvermittler und Makler - allen voran ein kämpferischer Bundesverband der Deutschen Versicherungskaufleute (BVK) - rechtliches Gehör verschafft. Der Finanzausschuss machte nochmals deutlich, dass eine Veröffentlichung der Provisionen, die Kunden zu Fehlentscheidungen verleiten könnte, da sie je nach Vertriebsweg sehr unterschiedlich ausfallen.

Verbraucherschützer und Politiker der Opposition kritisierten die Streichung der Offenlegung heftig. "Damit wird die bestehende Intransparenz von Lebens-, Renten-, Rürup- und Riesterverträgen zementiert", stellte der Bund der Versicherten (BdV) fest. Und Gerhard Schick von den Bündnis 90/Die Grünen nannte die Änderungen eine "Verschlimmbesserung", weil die Kunden künftig weiterhin nicht erkennen könnten, welches persönliche Interesse ein Vermittler am konkreten Abschluss verfolge.

Renditeminderungs-Kennzahl ab 2015
Demgegenüber will der Gesetzgeber eine möglichst objektive Kostentransparenz. Ab 2015 müssen beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen die Effektivkosten angegeben werden. Vorschrift ist, die Minderung der Wertentwicklung durch die Kosten in Prozent anzugeben. Die so genannte Renditeminderung ist eine Kennzahl, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bereits 2011 empfohlen hat. Bisher wird sie aber nur von einer kleinen Zahl von Lebensversicherern veröffentlicht. Ab 2015 müssen nun alle Anbieter für neue Verträge diese Kennzahl darstellen.

Nach Meinung des BdV lässt sich die Kennzahl manipulieren. So könne für den teuren Vertrag eine eher lange Laufzeit angesetzt werden. Zudem sei es möglich die Kennzahl mit der Annahme eines entsprechend niedrigen oder hohen Zinssatzes vor Kosten "zu gestalten". Vor allem fürchtet der BdV-Chef Axel Kleinlein, dass die Kennziffer von den Kunden gar nicht verstanden wird. "Wir können nicht nachvollziehen, warum der Angabe der Gesamtkosten für den Kunden irreführend sein sollte", heißt es hingegen beim GDV. Die Kunden können künftig an einer einfachen Kennziffer ablesen, wie sich die gesamten Kosten auf die Rendite ihrer Police auswirken. "In der Diskussion über die Kostenoffenlegung bei Riester waren sich das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, das Institut für Finanzdienstleistungen und das Institut für angewandte Sozialwissenschaft einig darin, dass eine solche Kennziffer die Kosten von Altersvorsorgeprodukten am besten vergleichbar macht", erläutert der GDV.

Gewinne können immer an Mutter gehen
Strengeres Recht gilt nach dem neuen Reformgesetz nun hinsichtlich einer Beschränkung von variablen Vergütungen der Geschäftsleiter und Mitarbeiter von Versicherern im Krisenfall. Künftig muss die Aufsichtsbehörde hier Beschränkungen verhängen. Sie hat keinen Ermessenspielraum mehr, wie es der Entwurf anfänglich vorsah. Sofort nach Inkrafttreten des neuen Rechts dürfen die Lebensversicherer die bisherige 50-prozentige Beteiligung an stillen Reserven auf festverzinsliche Wertpapiere kürzen. Betroffen sind jährlich rund sieben Millionen Verträge, wie der CDU-Abgeordnete Hans Michelbach in der aktuellen Bundestagsdebatte feststellte.

Die Versicherer müssen kürzen, wenn sie aus den Rückstellungen aufgrund niedriger Zinsen nicht mehr alle Garantien bedienen können. Entscheidend ist der notwendige "Sicherungsbedarf". Die 50-prozentige Beteiligung an den stillen Reserven aus Aktien und Immobilien bleiben unverändert. Künftig darf nur dann ein Gewinn an die Eigentümer von Lebensversicherungen ausgeschüttet werden, wenn der Gewinn größer ist, als der so genannte Sicherungsbedarf, der die Garantien der Kunde schützt. Die Regelung gilt nicht bei Abführung von Gewinnen an eine Muttergesellschaft.

Konzernmutter zum Ausgleich verpflichtet
Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt es 21 Lebensversicherer mit Gewinnabführungsverträgen. In diesem Fall, so der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, sei aber die Konzernmutter zum Ausgleich von Verlusten verpflichtet. Gleichzeitig müssen die Kunden künftig statt zu 75 Prozent mit 90 Prozent an Risikoüberschüssen beteiligt werden. Damit wird eine zentrale Forderung der Verbraucherschützer erfüllt. Nach Meinung des Gesetzgebers sind die Lebensversicherten durch den bisherigen Höchstzillmersatz von 40 Promille der Beitragssumme zu stark mit Abschlusskosten belastet. Daher soll eine Begrenzung auf 25 Promille der Beitragssumme Abhilfe schaffen. Zudem gilt ab 2015 ein Höchstrechnungszins von 1,25 Prozent.

Bildquelle: (c)fovito/Fotolia

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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