Richtlinie für Wohnimmobilienkredite: BVK ist dafür

740px 535px
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt den Referentenentwurf, der die Tätigkeit von Kreditvermittlern für Wohnimmobilien sowie Vermittlern von Bausparverträgen regeln soll. Der Entwurf wurde vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im Dezember 2014 erarbeitet.

"Wir befürworten, dass der Referentenentwurf ähnliche Bestimmungen vornimmt, wie sie schon seit Jahren im Versicherungsvermittlerrecht gelten", betont BVK-Präsident Michael H. Heinz. "Wenn das Gesetz in dieser Form in Kraft träte, müssten die Vermittler von Hypothekendarlehen auch eine gesonderte Erlaubnis zur Berufsausübung durch eine Registrierung bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern beantragen und ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen," so Heinz weiter.

Bestehende Struktur nutzen
In seiner Stellungnahme lobte der BVK, dass für den Bereich der Immobilienkreditvermittler das bereits bestehende Vermittlerregister bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) erweitert wird. Damit könne die bestehende Struktur genutzt werden.

Darüber hinaus ist der BVK dafür, dass auch die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit wie bei den Bestimmungen des Versicherungsvermittlerrechts durch den Bundesgesetzgeber auf die IHK-Organisation übertragen wird.

Gegen Kopplungsgeschäfte
Laut BVK sei es gängige Praxis, dass Kreditinstitute die Vergabe von Wohnimmobiliendarlehen mit der Vermittlung von anderen Produkten, wie beispielsweise Versicherungen, koppelten. Daher begrüßt der Verband, dass die gesetzliche Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie dafür eine weitgehende Beschränkung vorgesehen habe. Zudem setzt er sich für ein grundsätzliches und allgemeines Verbot von Kopplungsgeschäften zum Schutz von Verbrauchern ein. Er kritisiert daher im Referentenentwurf vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten (§ 492 BGB-E).

Für problematisch hält der BVK auch die enthaltene Pflicht zur Offenlegung von Provisionen. Denn sie bringe für den Verbraucher keinen Vorteil. "Ausschlaggebend sollte nicht die Höhe der Provision, sondern die Qualität des Darlehnsproduktes im Verhältnis zum Endpreis sein. An diesem orientieren sich die meisten Kunden zu Recht", betont Heinz.

Quelle: BVK

Bildquelle: © Helma Spona/Panthermedia

Autor(en): versicherungsmagazin.de

Alle Branche News