Riester-Rente: Zulagen oft fehlerhaft berechnet

Auch fast ein Jahrzehnt nach Einführung der Riester-Rente sind nach Beobachtungen von Experten große Mängel in der Berechnung der Förderleistungen in fast allen Tarifrechnern festzustellen. Darauf weist die Konzeptentwicklungs- und Beratungs-/Innovationswerkstatt der Assekuranz (KuBI e. V.) hin.

Am Beispiel der Zulagenberechnung in der Riester-Förderung konnte KuBI anhand von stichprobenartigen Tests nachweisen, dass es teilweise zu erheblichen Differenzen in den Ergebnissen kommt. Dabei zeigte sich, dass keiner der verwendeten Tarifrechner die Zulagen in allen Beispielfällen richtig berechnete. Dies kann bei der Angabe der Riester-Leistungen zu falschen Auskünften führen. Für alle, die eine solche fehlerhafte Software verwenden und ihre Kunden auf dieser Basis beraten, ist damit ein hohes Haftungsrisiko verbunden.

Typische Zulagenfehler
„Mögliche Folgen können für den einzelnen Berater oder die betroffenen Gesellschaften enttäuschte Kunden, hohe Stornoquoten und umfangreiche Regressforderungen sein“, so Tristan Bötnagel, Vorsitzender von KuBI e. V. und Branchenexperte mit langjähriger Beratungstätigkeit. Angesichts des hohen Aufklärungsbedarfs hat der KuBI-Arbeitskreis eine interne Analyse erstellt, die insgesamt elf typische Zulagenfehler an Hand von Testfällen erkennbar machte. Der Verein KuBI e. V. hat sich die Sicherung und Förderung des Berufsstandes der selbstständigen und hauptberuflichen Versicherungs- und Bausparkassenkaufleute sowie Finanzdienstleister zum Ziel gesetzt. Zu den Berechnungsfehlern gehört unter anderem der häufig übersehene Wechsel der Förderart für Kindererziehende, der vor einigen Monaten Wirbel wegen der Zulagen-Rückforderungen verursachte.

Dieser Berechnungsfehler wird im Übrigen keineswegs durch die geplante Gesetzesänderung zu den Riesterzulagen beseitigt. Ab 2012 gilt für alle, die mit Riester-Policen vorsorgen, ein jährlicher Mindestbeitrag von 60 Euro. Darüber müssen die Anbieter ihre Kunden bis zum 31. Juli 2012 informieren. Diese Regelung soll verhindern, das erwerbslose Ehepartner, die mitriestern, plötzlich bei Geburt eines Kindes ihren Anspruch verlieren, weil sie den dann fälligen Mindestbeitrag vergessen einzuzahlen. Das Problem: In vielen Tarifrechnern kann eine vorübergehende Rentenversicherungspflicht nicht dargestellt werden. Entweder ist man in den Rechnern versicherungspflichtig oder nicht.

Autor(en): Bernhard Rudolf

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